Übergangsbestimmungen
§ 14
(1) Die am 31. Dezember 1993 gültigen Berechtigungen nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, zur Ausübung des Platzfuhrwerks-Gewerbes mit Pferden und Berechtigungen nach der Gewerbeordnung 1973 zur Ausübung des Lohnfuhrwerksgewerbes oder des Pferdemietwagengewerbes gelten als Unternehmerbewilligungen im Sinne dieses Gesetzes und berechtigen den Inhaber zur Führung eines Fiakerunternehmens (bei Vorliegen eines Platzfuhrwerks-Gewerbes) oder eines Pferdemietwagenunternehmens (bei Vorliegen eines Lohnfuhrwerks oder Pferdemietwagengewerbes).
(2) Auf Lenker, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Fuhrwerke im Rahmen eines im Abs. 1 genannten Betriebes lenken, ist § 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 nicht anzuwenden.
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