Eignung der Lenker
§ 5
(1) Die Unternehmer dürfen als Lenker der Fuhrwerke nur Personen einsetzen, die über folgende Voraussetzungen verfügen:
a) die erforderlichen Kenntnisse der Straßenverkehrsordnung 1960 sowie über den Umgang mit Pferden im Sinne des Abs. 2;
b) die Berechtigung zum Lenken von Fuhrwerken, insbesondere auch im Sinne des Abs. 3.
(2) Die Lenker von Fuhrwerken müssen die erforderlichen Kenntnisse über die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, soweit sie für das Lenken von Fuhrwerken im Straßenverkehr von Bedeutung sind, sowie über den Umgang mit Pferden in einer von der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Salzburg abgehaltenen Prüfung nachweisen. Für diese Prüfung hat die Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 3 eine Prüfungsvorschrift zu erlassen. Von der Verpflichtung, diese Prüfung abzulegen, sind Personen ausgenommen, die eine Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 lit. a abgelegt haben. In der Prüfungsvorschrift können weitere Ausbildungen und Prüfungen als gleichwertig anerkannt werden. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemeinsam mit einem amtlichen Lichtbildausweis beim Lenken des Fuhrwerkes und bei Fiakern auch beim Bereithalten an öffentlichen Orten (§ 9) jederzeit mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen der Behörden (§ 13) vorzuweisen hat.
(3) Die Behörde hat Personen das Lenken von Fuhrwerken im Rahmen von Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmen zu untersagen, wenn eine der folgenden Bestrafungen vorliegt:
a) die rechtskräftige Verhängung von mindestens zwei Verwaltungsstrafen wegen schwerwiegender Übertretungen der straßenverkehrsrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorschriften, die als Lenker eines Fuhrwerkes begangen worden sind;
b) eine gerichtliche Verurteilung im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. a wegen einer Tat, die als Lenker eines Fuhrwerkes begangen worden ist.
(4) Die Verhängung von Strafen im Sinne des Abs. 3 ist der für eine Untersagung zuständigen Behörde mitzuteilen.
Keine Verweise gefunden