Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. Fuhrwerk: Jedes Fahrzeug, das durch die Kraft von Pferden bewegt wird;
2. Fiaker: Fuhrwerke, die an öffentlichen Orten bereitgehalten werden und deren Lenker dort Beförderungsaufträge entgegennehmen;
3. Pferdemietwagen: Fuhrwerke, die der Beförderung von Personen auf Grund besonderer Aufträge unter Beistellung eines Lenkers dienen;
4. Entgelt: jede Geld- oder Sachleistung, die für die Beförderung von den beförderten oder anderen Personen dem Unternehmer oder dem Lenker des Fuhrwerkes entrichtet wird;
5. Unternehmer: Personen, die selbständig die entgeltliche Personenbeförderung mit Fiakern oder Pferdemietwagen ausüben;
6. Standort des Unternehmens: Jene Gemeinde, in der sich das Büro des Unternehmers befindet.
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