(1) Eine Bewilligung zur Führung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens darf nur einer eigenberechtigten natürlichen Person erteilt werden, die
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine andere begünstigte Person im Sinn des BQ-AnerG ist;
b) die erforderliche Verläßlichkeit besitzt (Abs 2);
c) die erforderlichen sachlichen Voraussetzungen aufweist (Abs 3);
d) bei Fiakerunternehmen die fachliche Befähigung aufweist (§ 8).
(2) Die erforderliche Verläßlichkeit ist nicht gegeben, wenn auf den Bewilligungswerber eine der nachfolgenden Voraussetzungen zutrifft:
a) eine gerichtliche Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder wegen Tierquälerei (§ 222 StGB), wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt;
b) der rechtskräftige Entzug der Unternehmerbewilligung gemäß § 7 Abs 3;
c) die rechtskräftige Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen dieses Gesetz, die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder gegen tierschutzrechtliche Vorschriften;
d) gerichtliche Verurteilungen, rechtskräftige Entzüge und rechtskräftige Verhängungen von Verwaltungsstrafen im Sinne der lit. a bis c auf Grund vergleichbarer Vorschriften des Staates, in dem der Bewilligungswerber seinen Hauptwohnsitz hat oder im letzten Jahr vor der Antragstellung hatte.
(3) Die erforderlichen sachlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn der Bewilligungswerber folgende Voraussetzungen aufweist:
a) eine Einkommens- oder Vermögenslage, die die ordnungsgemäße Führung des angestrebten Unternehmens erwarten läßt (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit);
b) geeignete Büroräumlichkeiten am beabsichtigten Standort des Unternehmens;
c) jene Anzahl von Fuhrwerken, für die eine Bewilligung beantragt wird (Abs 5);
d) die erforderliche Anzahl von Pferden (mindestens zwei für jedes Fuhrwerk);
e) geeignete Einstellplätze für alle Pferde am Standort des Unternehmens.
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die einzelnen sachlichen Voraussetzungen gemäß lit. a und e zu erlassen.
(4) Im Verfahren sind zu hören:
a) die Wirtschaftskammer Salzburg zur Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und bei Bewilligungen für Fiakerunternehmer auch zur Frage der fachlichen Befähigung;
b) die Standortgemeinde.
(5) Die Bewilligung zur entgeltlichen Personenbeförderung ist auf eine bestimmte Anzahl von Fuhrwerken zu beschränken.
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