§ 11 Bestimmungen für Pferdemietwagen Bereithaltung von Pferdemietwagen — Fiakergesetz
Rückverweise
Pferdemietwagen sind am Standort des Unternehmens bereitzuhalten; die Bereithaltung an öffentlichen Orten ist nicht zulässig. Der Unternehmer darf Beförderungsaufträge nur in seinen Büro- oder Wohnräumen entgegennehmen.
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