5. Abschnitt
Straf- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmung
§ 12
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) unbefugt Personen gegen Entgelt in Fuhrwerken befördert;
b) in seinem Unternehmen mehr Fuhrwerke verwendet, als von der Bewilligung umfaßt sind;
c) eine ungeeignete Person als Lenker heranzieht, obwohl er von deren mangelnder Eignung wußte oder wissen mußte;
d) trotz behördlicher Untersagung ein Fuhrwerk lenkt;
e) den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt;
f) Pferdemietwagen an öffentlichen Orten bereithält.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis 3.700 € zu ahnden.
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