§ 9 Bereithalten von Fiakern — Fiakergesetz
Gliederung
3. Abschnitt Bestimmungen über Fiakerunternehmen
§ 9 Bereithalten von Fiakern
Rückverweise
Das Bereithalten von Fiakern ist nur an geeigneten öffentlichen Orten in der Standortgemeinde zulässig. Sind gemäß § 96 Abs. 4 StVO 1960 durch Verordnung Standplätze hiefür bestimmt, gelten nur diese als geeignet.
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