(1) Zur Führung eines Fiakerunternehmens ist fachlich befähigt, wer folgende Voraussetzungen aufweist:
a) eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Abs 2 und 3 und
b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in einem Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmen; diese Tätigkeit ist durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen.
(2) Die Prüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen, der neben dem Vorsitzenden drei weitere Mitglieder angehören. Die Bestellung ist von der Landesregierung vorzunehmen, wobei der Vorsitzende aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten kommen muß, zwei Mitglieder auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Salzburg und ein Mitglied auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg zu bestellen sind. Einer Aufforderung zur Erstattung eines Vorschlages ist innerhalb eines Monats zu entsprechen, anderenfalls die Bestellung ohne Vorliegen eines solchen Vorschlages erfolgt.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Prüfungsvorschrift zu erlassen. Diese Prüfungsvorschrift hat insbesondere die Prüfungsgegenstände, die Art der Prüfung im jeweiligen Gegenstand (mündlich, schriftlich, kommissionell, Einzelprüfung), die Dauer der Prüfung, den Vorgang bei der Festlegung der Prüfungstermine, Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung, über das Prüfungszeugnis, die Prüfungsgebühr und die den Mitgliedern der Kommission gebührende Prüfungsentschädigung zu enthalten. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf folgende Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen:
a) die Ansprüche, die Personen üblicherweise stellen, die von Fiakern befördert werden, vor allem im Hinblick auf orts- und landeskundliche Kenntnisse;
b) die Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Beförderung von Personen in Fiakern ausgehen können;
c) die Anforderungen an die Führung eines Fiakerunternehmens;
d) die für Fiakerunternehmen geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Die Behörde kann von der Erbringung des im Abs 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweises absehen, wenn auf den Bewilligungswerber eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
a) Nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Bewilligungswerbers kann angenommen werden, daß er die für die Unternehmensführung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt.
b) Es kann eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Bewilligungswerbers angenommen werden, und
1. dem Bewilligungswerber ist die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten, oder
2. es sprechen besondere örtliche Verhältnisse für das Absehen vom Befähigungsnachweis.
(5) Die Nachsicht gemäß Abs 4 lit. a darf nur für einen Teil des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises erteilt werden, wenn der Bildungsgang und die bisherige Tätigkeit des Bewilligungswerbers lediglich diesen Teil der Berufsausbildung ersetzen können.
(6) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und - qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Prüfung gemäß Abs 2 und 3 entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit. b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise