(1) Die Unternehmensbewilligung erlischt durch den gegenüber der Behörde schriftlich erklärten Verzicht, durch den Tod des Bewilligungsinhabers oder durch Entzug.
(2) Der Tod des Bewilligungsinhabers bewirkt dann nicht das Erlöschen der Bewilligung, wenn das Unternehmen von seiner Verlassenschaft, dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, den Kindern, Wahlkindern oder den Kindern der Wahlkinder weitergeführt wird. Hierauf finden die gewerberechtlichen Vorschriften über die Fortbetriebsrechte (§§ 41 ff der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 66/2010) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Zeit des Fortbetriebes ein Stellvertreter zu bestellen ist, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 lit. a, b und d erfüllt.
(3) Die Unternehmensbewilligung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Standortgemeinde oder der Wirtschaftskammer Salzburg zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber eine der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 nicht mehr erfüllt.
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