Persönliche Führung des Unternehmens
§ 6
(1) Die Unternehmensbewilligung ist grundsätzlich persönlich auszuüben.
(2) Die Ausübung einer Unternehmensbewilligung durch einen Stellvertreter bedarf der Bewilligung der Behörde. Zum Stellvertreter kann nur eine Person bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 lit. a, b und d erfüllt.
(3) Die Behörde hat die Stellvertretung zu bewilligen, wenn der Unternehmer auf Grund einer Erkrankung an der persönlichen Ausübung der Bewilligung gehindert ist oder wenn ein Stellvertreter im Rahmen des Fortbetriebsrechtes (§ 7 Abs. 2) eingesetzt wird.
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