(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1995 in Kraft.
(2) § 3 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(3) § 12 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die §§ 3 Abs 3, 4 Abs 1 und 2, 8 Abs 6 und 13a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(5) § 7 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(6) § 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
1. Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald
a) ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder
b) über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.
2. An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.
(8) Die §§ 3 Abs 3, 4 Abs 1, 8 Abs 6 und (§) 13a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(9) § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Eine auf die geänderte Bestimmung gestützte Verordnung kann bereits vor dem Zeitpunkt gemäß dem ersten Satz erlassen werden, jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft treten.
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