Betriebs- und Beförderungsordnung
§ 10
Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Betriebs- und Beförderungsordnung erlassen, in der Anordnungen getroffen werden können über
a) die auf Grund der Verwendung im Unternehmen erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der Fuhrwerke einschließlich der Zugtiere;
b) zusätzliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um Schäden an den befahrenen Straßen und Wegen hintanzuhalten;
c) die Reinhaltung der Standplätze;
d) eine Versicherungspflicht einschließlich der Mindesthöhe der Versicherungssumme;
e) die erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen.
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