(1) Die entgeltliche Beförderung von Personen mit Fuhrwerken ist nur auf Grund einer Bewilligung gemäß § 4 zulässig.
(2) Personen, die im Besitz einer aufrechten, nach vergleichbaren Vorschriften eines anderen Bundeslandes erteilten Bewilligung zur entgeltlichen Beförderung von Personen mit Fuhrwerken sind, bedürfen zur Ausübung dieser Tätigkeiten bei Gegenseitigkeit dann keiner Bewilligung gemäß Abs 1, wenn sie bloß vorübergehend durch einen Zeitraum von höchstens zwei Wochen im Kalenderjahr erfolgt. Die Ausübung einer solchen Tätigkeit ist der Landesregierung spätestens eine Woche vor Beginn unter Vorlage der Bewilligung sowie Angabe des Standortes und der Anzahl der Fuhrwerke und der Zeit anzuzeigen. § 5 findet Anwendung.
(3) Abs 2 gilt auch für andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des § 1 Abs 2 Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG). Bei Ausübung dieser Tätigkeiten im Rahmen der durch die Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie garantierten Dienstleistungsfreiheit finden die Bestimmungen des 3. Abschnitts des genannten Gesetzes Anwendung.
(4) Keiner Bewilligung gemäß Abs 1 bedarf die entgeltliche Beförderung von Personen im Rahmen eines Pferdemietwagenunternehmens, wenn dieses als landwirtschaftliches Nebengewerbe ausgeübt wird.
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