§ 1*)
§ 2§ 2Verschwiegenheit
§ 3§ 3Weisungsfreiheit
§ 3a§ 3aVerarbeitung personenbezogener Daten
§ 3b§ 3bVeröffentlichung von Informationen
§ 3c§ 3cBetroffenenrechte
§ 4§ 4*)Förderungen, Begriffe
§ 4a§ 4a*)Leistungsdefinierende Stelle, Leistungsangebote
§ 4b§ 4b*)Leistungsmitteilungen an die Transparenzdatenbank
§ 4c§ 4c*)Abfragen aus der Transparenzdatenbank
§ 5§ 5*)Abfragen aus sonst zur Verfügung stehenden Registern
§ 6§ 6*)Veröffentlichung von Förderdaten
§ 7§ 7*)Erleichterungen
§ 7a§ 7a*)Verweisungen, Verordnungsermächtigung
§ 8§ 8*)Inkrafttreten
§ 9§ 9Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
§ 10§ 10*)Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 73/2025
Vorwort
Dieses Gesetz regelt
a) die Verschwiegenheit und Weisungsfreiheit von Datenschutzbeauftragten des Landes, der Gemeinden und sonstiger Einrichtungen, deren Organisation in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt (2. Abschnitt),
b) eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung von Daten im Bereich des Landtages (3. Abschnitt), unbeschadet sonstiger datenschutzrechtlicher Grundlagen,
c) eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Förderungen des Landes (4. Abschnitt), unbeschadet sonstiger datenschutzrechtlicher Grundlagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 44/2025, 73/2025
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Datenschutzbeauftragte und die für sie tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an die Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Datenschutzbeauftragte und die für sie tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2) Erhalten Datenschutzbeauftragte bei ihrer Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle der Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch den Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts der Datenschutzbeauftragten unterliegen ihre Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.
Datenschutzbeauftragte sind bezüglich der Ausübung ihrer Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung bei den Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dem ist von den Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht ihrer Unabhängigkeit im Sinne von Art. 38 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 widerspricht.
(1) Der Landtag einschließlich dessen Mitglieder ist berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung (einschließlich der Mitwirkung an und der Kontrolle der Verwaltung des Landes sowie der Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union) und für Zwecke der Parlamentsverwaltung zu verarbeiten.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung für die in Abs. 1 genannten Zwecke ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.
(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen für die in Abs. 1 genannten Zwecke ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(4) Verantwortlicher nach Art. 4 Z. 7 der Datenschutz-Grundverordnung für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag. Der Landtag handelt durch die in der Landesverfassung sowie in der Geschäftsordnung des Landtages für die jeweilige Aufgabe vorgesehenen Organe bzw. seine Mitglieder.
(5) Der Landtag wird nach außen durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Landtages vertreten. Er oder sie entscheidet für den Landtag über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Landtag in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Landtages.
(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten für den Landesvolksanwalt bzw. die Landesvolksanwältin und den Landes-Rechnungshof in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sinngemäß, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z. 7 der Datenschutz-Grundverordnung ist der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin bzw. der Landes-Rechnungshof.
(1) Der Landtag hat Sitzungsberichte über öffentliche Sitzungen des Landtages dauerhaft auf seiner Homepage im Internet zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für folgende nicht oder noch nicht in Sitzungsberichte Eingang gefundene Informationen, soweit die Abwägung des als erheblich einzustufenden Kontroll- und Transparenzinteresses des Landtages mit schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen eines anderen nicht ergibt, dass letztere überwiegen:
a) Anfragen von Mitgliedern des Landtages zur Geschäftsführung der Landesregierung (Art. 64 der Landesverfassung) und deren Beantwortung und
b) Beratungsgegenstände, mit der Ausnahme von Immunitätsangelegenheiten.
(2) Ton- und Bildaufnahmen im Landtag sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages zulässig. Ton- und Bildaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Landtages können im Internet übertragen und dauerhaft veröffentlicht werden.
(3) Der Landtag kann weitere Informationen seines Wirkungsbereiches öffentlich zugänglich machen, soweit die Abwägung des als erheblich einzustufenden Kontroll- und Transparenzinteresses des Landtages mit schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen eines anderen nicht ergibt, dass letztere überwiegen.
(4) Soweit in der Geschäftsordnung des Landtages nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Landtages über die Veröffentlichung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Informationen.
(1) Für Beratungsgegenstände und die dazu gehörigen Beschlüsse, Verlangen, Ausschussberichte, Minderheitsberichte, Verhandlungsschriften, Sitzungsberichte und sonstigen parlamentarischen Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte betroffener Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes nach Maßgabe der Beschränkungen in den Abs. 2 bis 8.
(2) Die nach den Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer allgemeinen Erklärung auf der Homepage des Landtages im Internet zu veröffentlichen. Die Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 1 lit. e sowie Art. 14 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 2 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.
(3) Das Auskunftsrecht nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder keine Anwendung
a) bei Gegenständen oder Inhalten von nichtöffentlichen oder vertraulichen Sitzungen und Beschlüssen,
b) hinsichtlich der Rechte nach Art. 15 Abs. 1 lit. c und g sowie Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung,
c) in Bezug auf einzelne oder mehrere Mitglieder des Landtages in Ausübung ihres Mandates.
(4) Das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Im Übrigen kann die betroffene Person mit einer Erklärung rügen, dass sie betreffende Daten unrichtig oder unvollständig sind; diese Erklärung ist den gerügten Daten beizufügen und, falls die betreffenden Daten veröffentlicht wurden, ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit diesen zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages über die Berichtigung und Änderung von Verhandlungsschriften und Sitzungsberichten bleiben unberührt.
(5) Das Recht auf Löschung nach Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes umfasst bei den in Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Homepage des Landtages im Internet.
(1) Als Förderungen im Sinne dieses Abschnittes gelten
a) Mitgliedsbeiträge (§ 8 Abs. 3 Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012),
b) Spenden (§ 8 Abs. 5 TDBG 2012),
c) Jubiläumsgelder (§ 8 Abs. 6 TDBG 2012),
d) direkte Förderungen (§ 8 Abs. 7 Z. 3 TDBG 2012),
e) Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter (§ 8 Abs. 8 TDBG 2012),
f) Entschädigungen (§ 8 Abs. 9 TDBG 2012) und
g) Zahlungen an Intermediäre (§ 8 Abs. 10 TDBG 2012),
die aus öffentlichen Mitteln (§ 3 TDBG 2012) geleistet werden. Die Zuordnung einer Förderung zu den genannten Kategorien hat nach Maßgabe der verwiesenen Definitionen des TDBG 2012 in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
(2) Eine Förderung gemäß Abs. 1 ist eine Förderung des Landes, wenn sie gewährt wird:
a) vom Land im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes,
b) vom Land oder von einem von diesem verschiedenen Rechtsträger im Bereich der landesgesetzlich bestimmten Hoheitsverwaltung oder
(1) Leistungsdefinierende Stelle für Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) ist die Landesregierung. Sie kann mit Verordnung eine andere Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle für Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches dieser Einrichtung bestimmen.
(2) Leistungsdefinierende Stellen (Abs. 1), soweit sie mit Aufgaben der Verwaltung des Landes betraut sind, sind verpflichtet, vor Erlassung oder Änderung eines Förderangebotes für eine Förderung des Landes (§ 4 Abs. 2) eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 TDBG 2012 vorzunehmen. Sie sind weiters verpflichtet, für Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) Leistungsangebote anzulegen und diese laufend aktuell zu halten. Die §§ 21 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 22a TDBG 2012 gelten sinngemäß. Wirkungsziele nach § 21 Abs. 1 Z. 1 TDBG 2012 sind zu erfassen, soweit dies aus einer Verordnung nach § 7a Abs. 2 hervorgeht.
(3) Hat die Landesregierung vom Land verschiedene Rechtsträger als leistungsdefinierende Stellen gemäß Abs. 1 bestimmt, hat sie durch geeignete Maßnahmen die Pflichten gemäß Abs. 2 auf diese Rechtsträger zu überbinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2025
(1) Mit Aufgaben der Verwaltung des Landes betraute Organe, die Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) abwickeln, sind verpflichtet, Mitteilungen zu diesen Förderungen, mit der Ausnahme von Entschädigungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. f, unter sinngemäßer Anwendung der §§ 23 Abs. 2, 25 Abs. 1, 1b und 3, 26, 28, 29 Abs. 1, 31 und 31a TDBG 2012 vorzunehmen. Wirkungsindikatoren gemäß § 25 Abs. 1 Z. 11 TDBG 2012 sind zu erfassen, soweit dies aus einer Verordnung nach § 7a Abs. 2 hervorgeht.
(2) Im Hinblick auf Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 sinngemäß für vom Land verschiedene Rechtsträger, die mit der Abwicklung dieser Förderungen betraut sind.
(3) Im Hinblick auf Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung nicht Landessache sind, hat das Land durch geeignete Maßnahmen die Pflichten nach Abs. 1 auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger zu überbinden, soweit Erfordernisse des Datenschutzes oder sonstige gesetzliche Geheimhaltungsgründe einer solchen Verpflichtung nicht entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2025
(1) Mit Aufgaben der Verwaltung des Landes betraute Organe sind verpflichtet, vor Gewährung einer Förderung des Landes (§ 4 Abs. 2) eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 oder 6 TDBG 2012 vorzunehmen, um die Voraussetzungen für die Gewährung der konkreten Förderung zu prüfen, unerwünschte Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten.
(2) Im Hinblick auf Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 sinngemäß für vom Land verschiedene Rechtsträger, die mit der Abwicklung dieser Förderungen betraut sind.
(3) Im Hinblick auf Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung nicht Landessache sind, hat das Land durch geeignete Maßnahmen die Pflichten nach Abs. 1 auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger zu überbinden, soweit Erfordernisse des Datenschutzes oder sonstige gesetzliche Geheimhaltungsgründe nicht entgegenstehen.
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Organe und Rechtsträger sind im Hinblick auf die dort genannten Förderungen ermächtigt, personenbezogene Abfragen gemäß § 32 Abs. 5, 6 oder 7 TDBG 2012 durchzuführen, soweit dies erforderlich ist, um das Vorliegen von für die Einstellung oder Rückforderung einer Förderung erforderlichen Voraussetzungen bzw. die Richtigkeit der von ihnen mitgeteilten Daten zu prüfen.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2025
(1) Die mit Aufgaben der Landesverwaltung betrauten Organe sind im Rahmen der Abwicklung von Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) – unbeschadet der Abfrage aus der Transparenzdatenbank
berechtigt, Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs abzufragen, soweit diese Daten nach den anzuwendenden Vorschriften zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind und die Vorschriften betreffend die Register hierzu ermächtigen.
(2) Als Register nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht: Firmenbuch, Grundbuch, Wasserbuch, Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister, Zentrales Melderegister, Stammzahlenregister, Zentrales Personenstandsregister, Zentrales Staatsbürgerschaftsregister, Zentrales Gewerberegister (GISA), Register der wirtschaftlichen Eigentümer, Unternehmensregister, Vereinsregister, Bundes-Stiftungs- und Fondsregister, Insolvenzdatei und Strafregister.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 73/2025
(1) Die Landesregierung kann personenbezogene Daten über direkte Förderungen (§ 4 Abs. 1 lit. d), Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter (§ 4 Abs. 1 lit. e), Entschädigungen (§ 4 Abs. 1 lit. f) und Zahlungen an Intermediäre (§ 4 Abs. 1 lit. g) aus Landesmitteln nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auf der Homepage des Landes im Internet veröffentlichen und dort abrufbar halten, um die Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln für die interessierte Öffentlichkeit transparent und nachvollziehbar zu machen.
(2) Betreffen Förderungen nach Abs. 1 Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, ist die Landesregierung ermächtigt, folgende Informationen über ausbezahlte Förderungen auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen:
a) Namen (Vor- und Familiennamen oder sonstige Namen) der förderwerbenden Person, sofern sie eine natürliche Person ist, sowie gesetzliche, satzungs- oder firmenmäßige Bezeichnung der förderwerbenden Person, sofern sie eine juristische Person oder Personengemeinschaft ist,
b) Postleitzahl und Bezeichnung der Gemeinde des Wohnortes bzw. Sitzes der förderwerbenden Person,
c) den Fördergegenstand bzw. -zweck,
d) die fördervergebende Stelle,
e) Art und Höhe der Förderung bzw. der ausbezahlten Summe, wobei darauf hingewiesen werden kann, dass es sich bei der Förderung aus Landesmitteln um einen Teil einer kofinanzierten Förderung handelt,
f) das Datum der Auszahlung.
(3) Die Veröffentlichung von Informationen nach Abs. 2 ist nicht zulässig, wenn diese Informationen
Soweit Daten nach § 4c oder § 5 ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises durch die förderwerbende Person und keine Informationspflicht der abfragenden Stelle nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 73/2025
(1) Soweit in diesem Abschnitt auf die Bestimmungen des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2023 anzuwenden.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung regeln, dass die nach diesem Abschnitt verpflichteten Stellen bestimmte Wirkungsziele und Wirkungsindikatoren zu beachten haben, sofern Bund und Länder diese Ziele und Indikatoren zuvor entsprechend Art. 3 Abs. 1 Z. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank gemeinsam und einvernehmlich festgelegt haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2025
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-Datenschutzgesetz, LGBl.Nr. 19/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013 und Nr. 37/2018, außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 44/2025
Art. XV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Die Verpflichtungen gemäß § 4b Abs. 1 und § 4c Abs. 1 sind jedenfalls ab 28. Februar 2026 und jene gemäß § 4b Abs. 2 und 3 sowie § 4c Abs. 2 und 3 jedenfalls ab 28. August 2026 zu erfüllen.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2025
(6) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung und die Mitteilungspflicht nach Art. 19 der Datenschutz-Grundverordnung kommen nicht zur Anwendung.
(7) Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Veröffentlichung der in Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
(8) Sämtliche der in Abs. 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages und dessen Mitgliedern geeignet und erforderlich ist.
(9) In Bezug auf dem Landtag zugeleitete Beratungsgegenstände und Akten sind die Rechte betroffener Personen nach den Art. 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes bei der jeweils zuleitenden Stelle bzw. Person geltend zu machen. Die zuleitende Stelle bzw. Person hat den Landtag unverzüglich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln; diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen. Die beiden ersten Sätze gelten nicht für die Übernahme der personenbezogenen Daten in im Wirkungsbereich des Landtages erstellte Dokumente oder für die Veröffentlichung von zugeleiteten Beratungsgegenständen und Akten durch den Landtag.
(10) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten die in Abs. 2 bis 8 vorgesehenen Beschränkungen im Hinblick auf die vom Landesvolksanwalt bzw. der Landesvolksanwältin und die vom Landes-Rechnungshof wahrzunehmenden Prüf- und Kontrollaufgaben sinngemäß; dies mit der Maßgabe, dass das Recht auf Auskunft nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung sowie § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes keine Anwendung findet. Bei zugeleiteten oder sonst zur Verfügung gestellten Informationen gilt Abs. 9 sinngemäß.
c) von einem vom Land verschiedenen Rechtsträger im Auftrag des Landes, sofern dieser Rechtsträger hinsichtlich seiner gesamten Gebarung der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt.
(3) Landesmittel im Sinne dieses Abschnittes sind öffentliche Mittel, die vom Land Vorarlberg stammen oder vom Land Vorarlberg an vom Land verschiedene Rechtsträger zur Verfügung gestellt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 44/2025, 73/2025
b) Rückschlüsse auf eine soziale Hilfsbedürftigkeit oder eine finanzielle Notlage der förderwerbenden Person ermöglichen,
c) die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bewirken, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht.
(4) Auch wenn Förderungen nach Abs. 1 keine Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind, kann die Landesregierung Informationen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 veröffentlichen, sofern Erfordernisse des Datenschutzes oder sonstige gesetzliche Geheimhaltungsgründe einer Veröffentlichung nicht entgegenstehen.
(5) Die nach den Abs. 2 bis 4 veröffentlichten Förderdaten dürfen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung längstens bis zum Ende des fünften auf den Zeitpunkt der Auszahlung folgenden Kalenderjahres auf der Homepage des Landes im Internet abrufbar gehalten werden.
(6) Für aus Landesmitteln gewährte Kredite gelten die Abs. 1 bis 5 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass anstelle von Art und Höhe der Förderung die ausbezahlte Kreditsumme veröffentlicht werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 73/2025