Vorwort
1. Abschnitt *) Geltungsbereich
§ 1 § 1*)
Dieses Gesetz regelt
a) die Verschwiegenheit und Weisungsfreiheit von Datenschutzbeauftragten des Landes, der Gemeinden und sonstiger Einrichtungen, deren Organisation in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt (2. Abschnitt),
b) eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung von Daten zur Abwicklung von Förderungen des Landes (3. Abschnitt), unbeschadet sonstiger datenschutzrechtlicher Grundlagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
2. Abschnitt *) Datenschutzbeauftragte
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
§ 2 § 2 Verschwiegenheit
(1) Datenschutzbeauftragte und die für sie tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an die Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Datenschutzbeauftragte und die für sie tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2) Erhalten Datenschutzbeauftragte bei ihrer Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle der Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch den Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts der Datenschutzbeauftragten unterliegen ihre Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.
§ 3 § 3 Weisungsfreiheit
Datenschutzbeauftragte sind bezüglich der Ausübung ihrer Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung bei den Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dem ist von den Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht ihrer Unabhängigkeit im Sinne von Art. 38 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 widerspricht.
3. Abschnitt *) Verarbeitung von Daten zur Abwicklung von Förderungen des Landes
§ 4 § 4*) Förderungen
(1) Förderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Zahlungen aus Landesmitteln an natürliche oder juristische Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(2) Landesmittel sind Mittel, die vom Land Vorarlberg stammen oder vom Land Vorarlberg Dritten zur Finanzierung einer Förderung zur Verfügung gestellt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
§ 5 § 5*) Abfrage aus zur Verfügung stehenden Registern und Datenbanken
Die Landesregierung ist berechtigt, jene Daten, die entsprechend der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind, abzufragen aus:
a) den zur Verfügung stehenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, wie insbesondere aus dem Firmenbuch, Grundbuch, Wasserbuch, Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister, Zentralen Melderegister, Stammzahlenregister, Zentralen Personenstandsregister, Zentralen Staatsbürgerschaftsregister, Zentralen Gewerberegister (GISA), Register der wirtschaftlichen Eigentümer, Unternehmensregister, Vereinsregister, Bundes-Stiftungs- und Fondsregister, Insolvenzdatei oder Strafregister;
b) dem Transparenzportal gemäß § 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
§ 6 § 6*) Förderdatenbank
(1) Das Amt der Landesregierung hat die für die Nachvollziehbarkeit von Förderungen sowie zur Förderkontrolle erforderlichen Daten, soweit diese nicht nach § 5 abrufbar sind, in einer Förderdatenbank (Abs. 2) automationsunterstützt zu erfassen. Jene Abteilungen und nachgeordneten Dienststellen des Amtes der Landesregierung, die mit der Abwicklung von Förderungen betraut sind, sind berechtigt, zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben, diese Daten abzufragen.
(2) Die Förderdatenbank hat zu enthalten:
a) die fördervergebende Stelle sowie die mit der Abwicklung von Förderungen betraute Abteilung oder nachgeordnete Dienststelle des Amtes der Landesregierung;
b) folgende Daten von förderwerbenden Personen, sofern sie natürliche Personen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Meldedaten und Bankverbindungsdaten;
c) folgende Daten von förderwerbenden Personen, sofern sie juristische Personen sind: gesetzliche, satzungs- oder firmenmäßige Bezeichnung, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Ordnungsnummer im Ergänzungsregister, Erreichbarkeitsdaten, Meldedaten, Bankverbindungsdaten sowie hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. b;
d) die Art und die Höhe der Förderung bzw. der ausbezahlten Summe (z.B. Kreditsumme) sowie der Fördergegenstand bzw. -zweck; bei Förderungen, die durch andere öffentliche Rechtsträger, wie insbesondere die Europäische Union, den Bund oder Gemeinden kofinanziert werden, ist auch die Höhe der Förderung bzw. der ausbezahlten Kreditsumme dieser Rechtsträger oder zumindest der Umstand der Kofinanzierung durch diesen Rechtsträger anzuführen; und
e) die durch die Förderung ausgelöste Gesamtinvestitionssumme, soweit diese ein Kriterium für die Höhe der Förderung ist.
(3) Das Amt der Landesregierung hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach der Beendigung des Förderverfahrens aus der Förderdatenbank zu löschen, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden oder sonstige Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsdauer vorsehen.
(4) Das Amt der Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der personenbezogenen Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
§ 7 § 7*) Erleichterungen
Soweit Daten nach § 5 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises durch die förderwerbende Person und keine Informationspflicht der abfragenden Stelle nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
4. Abschnitt *) Inkrafttreten
§ 8 § 8*) Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-Datenschutzgesetz, LGBl.Nr. 19/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013 und Nr. 37/2018, außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
§ 9 § 9 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. XV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022