L-DSG
§ 1*)
§ 2§ 2Verschwiegenheit
§ 3§ 3Weisungsfreiheit
§ 3a§ 3aVerarbeitung personenbezogener Daten
§ 3b§ 3bVeröffentlichung von Informationen
§ 3c§ 3cBetroffenenrechte
§ 4§ 4*)Förderungen
§ 5§ 5*)Abfrage aus zur Verfügung stehenden Registern und Datenbanken
§ 6§ 6*)Förderdatenbank
§ 7§ 7*)Erleichterungen
§ 8§ 8*)Inkrafttreten
§ 9§ 9Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Vorwort
1. Abschnitt *) Geltungsbereich
§ 1 § 1*)
Dieses Gesetz regelt
a) die Verschwiegenheit und Weisungsfreiheit von Datenschutzbeauftragten des Landes, der Gemeinden und sonstiger Einrichtungen, deren Organisation in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt (2. Abschnitt),
b) eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung von Daten im Bereich des Landtages (3. Abschnitt), unbeschadet sonstiger datenschutzrechtlicher Grundlagen,
c) eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung von Daten zur Abwicklung von Förderungen des Landes (4. Abschnitt), unbeschadet sonstiger datenschutzrechtlicher Grundlagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 44/2025
2. Abschnitt *) Datenschutzbeauftragte
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
§ 2 § 2 Verschwiegenheit
(1) Datenschutzbeauftragte und die für sie tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an die Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Datenschutzbeauftragte und die für sie tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2) Erhalten Datenschutzbeauftragte bei ihrer Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle der Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch den Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts der Datenschutzbeauftragten unterliegen ihre Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.
§ 3 § 3 Weisungsfreiheit
Datenschutzbeauftragte sind bezüglich der Ausübung ihrer Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung bei den Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dem ist von den Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht ihrer Unabhängigkeit im Sinne von Art. 38 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 widerspricht.
3. Abschnitt Verarbeitung von Daten im Bereich des Landtages
§ 3a § 3a Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Der Landtag einschließlich dessen Mitglieder ist berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung (einschließlich der Mitwirkung an und der Kontrolle der Verwaltung des Landes sowie der Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union) und für Zwecke der Parlamentsverwaltung zu verarbeiten.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung für die in Abs. 1 genannten Zwecke ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.
(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen für die in Abs. 1 genannten Zwecke ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(4) Verantwortlicher nach Art. 4 Z. 7 der Datenschutz-Grundverordnung für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag. Der Landtag handelt durch die in der Landesverfassung sowie in der Geschäftsordnung des Landtages für die jeweilige Aufgabe vorgesehenen Organe bzw. seine Mitglieder.
(5) Der Landtag wird nach außen durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Landtages vertreten. Er oder sie entscheidet für den Landtag über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Landtag in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Landtages.
(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten für den Landesvolksanwalt bzw. die Landesvolksanwältin und den Landes-Rechnungshof in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sinngemäß, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z. 7 der Datenschutz-Grundverordnung ist der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin bzw. der Landes-Rechnungshof.
§ 3b § 3b Veröffentlichung von Informationen
(1) Der Landtag hat Sitzungsberichte über öffentliche Sitzungen des Landtages dauerhaft auf seiner Homepage im Internet zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für folgende nicht oder noch nicht in Sitzungsberichte Eingang gefundene Informationen, soweit die Abwägung des als erheblich einzustufenden Kontroll- und Transparenzinteresses des Landtages mit schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen eines anderen nicht ergibt, dass letztere überwiegen:
a) Anfragen von Mitgliedern des Landtages zur Geschäftsführung der Landesregierung (Art. 64 der Landesverfassung) und deren Beantwortung und
b) Beratungsgegenstände, mit der Ausnahme von Immunitätsangelegenheiten.
(2) Ton- und Bildaufnahmen im Landtag sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages zulässig. Ton- und Bildaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Landtages können im Internet übertragen und dauerhaft veröffentlicht werden.
(3) Der Landtag kann weitere Informationen seines Wirkungsbereiches öffentlich zugänglich machen, soweit die Abwägung des als erheblich einzustufenden Kontroll- und Transparenzinteresses des Landtages mit schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen eines anderen nicht ergibt, dass letztere überwiegen.
(4) Soweit in der Geschäftsordnung des Landtages nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Landtages über die Veröffentlichung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Informationen.
§ 3c § 3c Betroffenenrechte
(1) Für Beratungsgegenstände und die dazu gehörigen Beschlüsse, Verlangen, Ausschussberichte, Minderheitsberichte, Verhandlungsschriften, Sitzungsberichte und sonstigen parlamentarischen Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte betroffener Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes nach Maßgabe der Beschränkungen in den Abs. 2 bis 8.
(2) Die nach den Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer allgemeinen Erklärung auf der Homepage des Landtages im Internet zu veröffentlichen. Die Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 1 lit. e sowie Art. 14 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 2 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.
(3) Das Auskunftsrecht nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder keine Anwendung
a) bei Gegenständen oder Inhalten von nichtöffentlichen oder vertraulichen Sitzungen und Beschlüssen,
b) hinsichtlich der Rechte nach Art. 15 Abs. 1 lit. c und g sowie Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung,
c) in Bezug auf einzelne oder mehrere Mitglieder des Landtages in Ausübung ihres Mandates.
(4) Das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Im Übrigen kann die betroffene Person mit einer Erklärung rügen, dass sie betreffende Daten unrichtig oder unvollständig sind; diese Erklärung ist den gerügten Daten beizufügen und, falls die betreffenden Daten veröffentlicht wurden, ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit diesen zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages über die Berichtigung und Änderung von Verhandlungsschriften und Sitzungsberichten bleiben unberührt.
(5) Das Recht auf Löschung nach Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes umfasst bei den in Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Homepage des Landtages im Internet.
(6) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung und die Mitteilungspflicht nach Art. 19 der Datenschutz-Grundverordnung kommen nicht zur Anwendung.
(7) Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Veröffentlichung der in Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
(8) Sämtliche der in Abs. 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages und dessen Mitgliedern geeignet und erforderlich ist.
(9) In Bezug auf dem Landtag zugeleitete Beratungsgegenstände und Akten sind die Rechte betroffener Personen nach den Art. 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes bei der jeweils zuleitenden Stelle bzw. Person geltend zu machen. Die zuleitende Stelle bzw. Person hat den Landtag unverzüglich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln; diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen. Die beiden ersten Sätze gelten nicht für die Übernahme der personenbezogenen Daten in im Wirkungsbereich des Landtages erstellte Dokumente oder für die Veröffentlichung von zugeleiteten Beratungsgegenständen und Akten durch den Landtag.
(10) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten die in Abs. 2 bis 8 vorgesehenen Beschränkungen im Hinblick auf die vom Landesvolksanwalt bzw. der Landesvolksanwältin und die vom Landes-Rechnungshof wahrzunehmenden Prüf- und Kontrollaufgaben sinngemäß; dies mit der Maßgabe, dass das Recht auf Auskunft nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung sowie § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes keine Anwendung findet. Bei zugeleiteten oder sonst zur Verfügung gestellten Informationen gilt Abs. 9 sinngemäß.
4. Abschnitt *) Verarbeitung von Daten zur Abwicklung von Förderungen des Landes
§ 4 § 4*) Förderungen
(1) Förderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Zahlungen aus Landesmitteln an natürliche oder juristische Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(2) Landesmittel sind Mittel, die vom Land Vorarlberg stammen oder vom Land Vorarlberg Dritten zur Finanzierung einer Förderung zur Verfügung gestellt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 44/2025
§ 5 § 5*) Abfrage aus zur Verfügung stehenden Registern und Datenbanken
Die Landesregierung ist berechtigt, jene Daten, die entsprechend der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind, abzufragen aus:
a) den zur Verfügung stehenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, wie insbesondere aus dem Firmenbuch, Grundbuch, Wasserbuch, Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister, Zentralen Melderegister, Stammzahlenregister, Zentralen Personenstandsregister, Zentralen Staatsbürgerschaftsregister, Zentralen Gewerberegister (GISA), Register der wirtschaftlichen Eigentümer, Unternehmensregister, Vereinsregister, Bundes-Stiftungs- und Fondsregister, Insolvenzdatei oder Strafregister;
b) dem Transparenzportal gemäß § 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
§ 6 § 6*) Förderdatenbank
(1) Das Amt der Landesregierung hat die für die Nachvollziehbarkeit von Förderungen sowie zur Förderkontrolle erforderlichen Daten, soweit diese nicht nach § 5 abrufbar sind, in einer Förderdatenbank (Abs. 2) automationsunterstützt zu erfassen. Jene Abteilungen und nachgeordneten Dienststellen des Amtes der Landesregierung, die mit der Abwicklung von Förderungen betraut sind, sind berechtigt, zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben, diese Daten abzufragen.
(2) Die Förderdatenbank hat zu enthalten:
a) die fördervergebende Stelle sowie die mit der Abwicklung von Förderungen betraute Abteilung oder nachgeordnete Dienststelle des Amtes der Landesregierung;
b) folgende Daten von förderwerbenden Personen, sofern sie natürliche Personen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Meldedaten und Bankverbindungsdaten;
c) folgende Daten von förderwerbenden Personen, sofern sie juristische Personen sind: gesetzliche, satzungs- oder firmenmäßige Bezeichnung, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Ordnungsnummer im Ergänzungsregister, Erreichbarkeitsdaten, Meldedaten, Bankverbindungsdaten sowie hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. b;
d) die Art und die Höhe der Förderung bzw. der ausbezahlten Summe (z.B. Kreditsumme) sowie der Fördergegenstand bzw. -zweck; bei Förderungen, die durch andere öffentliche Rechtsträger, wie insbesondere die Europäische Union, den Bund oder Gemeinden kofinanziert werden, ist auch die Höhe der Förderung bzw. der ausbezahlten Kreditsumme dieser Rechtsträger oder zumindest der Umstand der Kofinanzierung durch diesen Rechtsträger anzuführen; und
e) die durch die Förderung ausgelöste Gesamtinvestitionssumme, soweit diese ein Kriterium für die Höhe der Förderung ist.
(3) Das Amt der Landesregierung hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach der Beendigung des Förderverfahrens aus der Förderdatenbank zu löschen, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden oder sonstige Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsdauer vorsehen.
(4) Das Amt der Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der personenbezogenen Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
§ 7 § 7*) Erleichterungen
Soweit Daten nach § 5 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises durch die förderwerbende Person und keine Informationspflicht der abfragenden Stelle nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
5. Abschnitt *) Inkrafttreten
§ 8 § 8*) Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-Datenschutzgesetz, LGBl.Nr. 19/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013 und Nr. 37/2018, außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 44/2025
§ 9 § 9 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. XV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022