§ 3 § 3Weisungsfreiheit
In Kraft seit 31. Dezember 2019
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Datenschutzbeauftragte sind bezüglich der Ausübung ihrer Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung bei den Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dem ist von den Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht ihrer Unabhängigkeit im Sinne von Art. 38 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 widerspricht.
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