§ 1 § 1*)
In Kraft seit 05. September 2025
Up-to-date
Dieses Gesetz regelt
a) die Verschwiegenheit und Weisungsfreiheit von Datenschutzbeauftragten des Landes, der Gemeinden und sonstiger Einrichtungen, deren Organisation in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt (2. Abschnitt),
b) eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung von Daten im Bereich des Landtages (3. Abschnitt), unbeschadet sonstiger datenschutzrechtlicher Grundlagen,
c) eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung von Daten zur Abwicklung von Förderungen des Landes (4. Abschnitt), unbeschadet sonstiger datenschutzrechtlicher Grundlagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 44/2025
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