LandesrechtVorarlbergLandesesetzeGesetz über landesspezifische Regelungen zum Datenschutz (L-DSG)§ 1

§ 1§ 1*)

In Kraft seit 01. Juli 2022
Up-to-date

Dieses Gesetz regelt

a) die Verschwiegenheit und Weisungsfreiheit von Datenschutzbeauftragten des Landes, der Gemeinden und sonstiger Einrichtungen, deren Organisation in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt (2. Abschnitt),

b) eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung von Daten zur Abwicklung von Förderungen des Landes (3. Abschnitt), unbeschadet sonstiger datenschutzrechtlicher Grundlagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

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