§ 10 § 10*)Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 73/2025
In Kraft seit 05. Dezember 2025
Up-to-date
Die Verpflichtungen gemäß § 4b Abs. 1 und § 4c Abs. 1 sind jedenfalls ab 28. Februar 2026 und jene gemäß § 4b Abs. 2 und 3 sowie § 4c Abs. 2 und 3 jedenfalls ab 28. August 2026 zu erfüllen.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2025
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