§ 4 § 4*)Förderungen
In Kraft seit 05. September 2025
Up-to-date
(1) Förderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Zahlungen aus Landesmitteln an natürliche oder juristische Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(2) Landesmittel sind Mittel, die vom Land Vorarlberg stammen oder vom Land Vorarlberg Dritten zur Finanzierung einer Förderung zur Verfügung gestellt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 44/2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden