(1) Als Förderungen im Sinne dieses Abschnittes gelten
a) Mitgliedsbeiträge (§ 8 Abs. 3 Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012),
b) Spenden (§ 8 Abs. 5 TDBG 2012),
c) Jubiläumsgelder (§ 8 Abs. 6 TDBG 2012),
d) direkte Förderungen (§ 8 Abs. 7 Z. 3 TDBG 2012),
e) Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter (§ 8 Abs. 8 TDBG 2012),
f) Entschädigungen (§ 8 Abs. 9 TDBG 2012) und
g) Zahlungen an Intermediäre (§ 8 Abs. 10 TDBG 2012),
die aus öffentlichen Mitteln (§ 3 TDBG 2012) geleistet werden. Die Zuordnung einer Förderung zu den genannten Kategorien hat nach Maßgabe der verwiesenen Definitionen des TDBG 2012 in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
(2) Eine Förderung gemäß Abs. 1 ist eine Förderung des Landes, wenn sie gewährt wird:
a) vom Land im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes,
b) vom Land oder von einem von diesem verschiedenen Rechtsträger im Bereich der landesgesetzlich bestimmten Hoheitsverwaltung oder
c) von einem vom Land verschiedenen Rechtsträger im Auftrag des Landes, sofern dieser Rechtsträger hinsichtlich seiner gesamten Gebarung der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt.
(3) Landesmittel im Sinne dieses Abschnittes sind öffentliche Mittel, die vom Land Vorarlberg stammen oder vom Land Vorarlberg an vom Land verschiedene Rechtsträger zur Verfügung gestellt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 44/2025, 73/2025
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