§ 3a § 3aVerarbeitung personenbezogener Daten
§ 3a § 3aVerarbeitung personenbezogener Daten — L-DSG
(1) Der Landtag einschließlich dessen Mitglieder ist berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung (einschließlich der Mitwirkung an und der Kontrolle der Verwaltung des Landes sowie der Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union) und für Zwecke der Parlamentsverwaltung zu verarbeiten.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung für die in Abs. 1 genannten Zwecke ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.
(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen für die in Abs. 1 genannten Zwecke ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(4) Verantwortlicher nach Art. 4 Z. 7 der Datenschutz-Grundverordnung für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag. Der Landtag handelt durch die in der Landesverfassung sowie in der Geschäftsordnung des Landtages für die jeweilige Aufgabe vorgesehenen Organe bzw. seine Mitglieder.
(5) Der Landtag wird nach außen durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Landtages vertreten. Er oder sie entscheidet für den Landtag über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Landtag in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Landtages.
(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten für den Landesvolksanwalt bzw. die Landesvolksanwältin und den Landes-Rechnungshof in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sinngemäß, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z. 7 der Datenschutz-Grundverordnung ist der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin bzw. der Landes-Rechnungshof.