(1) Für Beratungsgegenstände und die dazu gehörigen Beschlüsse, Verlangen, Ausschussberichte, Minderheitsberichte, Verhandlungsschriften, Sitzungsberichte und sonstigen parlamentarischen Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte betroffener Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes nach Maßgabe der Beschränkungen in den Abs. 2 bis 8.
(2) Die nach den Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer allgemeinen Erklärung auf der Homepage des Landtages im Internet zu veröffentlichen. Die Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 1 lit. e sowie Art. 14 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 2 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.
(3) Das Auskunftsrecht nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder keine Anwendung
a) bei Gegenständen oder Inhalten von nichtöffentlichen oder vertraulichen Sitzungen und Beschlüssen,
b) hinsichtlich der Rechte nach Art. 15 Abs. 1 lit. c und g sowie Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung,
c) in Bezug auf einzelne oder mehrere Mitglieder des Landtages in Ausübung ihres Mandates.
(4) Das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Im Übrigen kann die betroffene Person mit einer Erklärung rügen, dass sie betreffende Daten unrichtig oder unvollständig sind; diese Erklärung ist den gerügten Daten beizufügen und, falls die betreffenden Daten veröffentlicht wurden, ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit diesen zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages über die Berichtigung und Änderung von Verhandlungsschriften und Sitzungsberichten bleiben unberührt.
(5) Das Recht auf Löschung nach Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes umfasst bei den in Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Homepage des Landtages im Internet.
(6) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung und die Mitteilungspflicht nach Art. 19 der Datenschutz-Grundverordnung kommen nicht zur Anwendung.
(7) Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Veröffentlichung der in Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
(8) Sämtliche der in Abs. 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages und dessen Mitgliedern geeignet und erforderlich ist.
(9) In Bezug auf dem Landtag zugeleitete Beratungsgegenstände und Akten sind die Rechte betroffener Personen nach den Art. 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes bei der jeweils zuleitenden Stelle bzw. Person geltend zu machen. Die zuleitende Stelle bzw. Person hat den Landtag unverzüglich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln; diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen. Die beiden ersten Sätze gelten nicht für die Übernahme der personenbezogenen Daten in im Wirkungsbereich des Landtages erstellte Dokumente oder für die Veröffentlichung von zugeleiteten Beratungsgegenständen und Akten durch den Landtag.
(10) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten die in Abs. 2 bis 8 vorgesehenen Beschränkungen im Hinblick auf die vom Landesvolksanwalt bzw. der Landesvolksanwältin und die vom Landes-Rechnungshof wahrzunehmenden Prüf- und Kontrollaufgaben sinngemäß; dies mit der Maßgabe, dass das Recht auf Auskunft nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung sowie § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes keine Anwendung findet. Bei zugeleiteten oder sonst zur Verfügung gestellten Informationen gilt Abs. 9 sinngemäß.
Rückverweise
L-DSG · Gesetz über landesspezifische Regelungen zum Datenschutz (L-DSG)
§ 3c § 3cBetroffenenrechte
…gelten die Rechte betroffener Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes nach Maßgabe der Beschränkungen in den Abs. 2 bis 8. (2) Die nach den Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen…