§ 7a § 7a*)Verweisungen, Verordnungsermächtigung
In Kraft seit 05. Dezember 2025
Up-to-date
(1) Soweit in diesem Abschnitt auf die Bestimmungen des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2023 anzuwenden.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung regeln, dass die nach diesem Abschnitt verpflichteten Stellen bestimmte Wirkungsziele und Wirkungsindikatoren zu beachten haben, sofern Bund und Länder diese Ziele und Indikatoren zuvor entsprechend Art. 3 Abs. 1 Z. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank gemeinsam und einvernehmlich festgelegt haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2025
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