(1) Mit Aufgaben der Verwaltung des Landes betraute Organe, die Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) abwickeln, sind verpflichtet, Mitteilungen zu diesen Förderungen, mit der Ausnahme von Entschädigungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. f, unter sinngemäßer Anwendung der §§ 23 Abs. 2, 25 Abs. 1, 1b und 3, 26, 28, 29 Abs. 1, 31 und 31a TDBG 2012 vorzunehmen. Wirkungsindikatoren gemäß § 25 Abs. 1 Z. 11 TDBG 2012 sind zu erfassen, soweit dies aus einer Verordnung nach § 7a Abs. 2 hervorgeht.
(2) Im Hinblick auf Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 sinngemäß für vom Land verschiedene Rechtsträger, die mit der Abwicklung dieser Förderungen betraut sind.
(3) Im Hinblick auf Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung nicht Landessache sind, hat das Land durch geeignete Maßnahmen die Pflichten nach Abs. 1 auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger zu überbinden, soweit Erfordernisse des Datenschutzes oder sonstige gesetzliche Geheimhaltungsgründe einer solchen Verpflichtung nicht entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2025
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