(1) Mit Aufgaben der Verwaltung des Landes betraute Organe sind verpflichtet, vor Gewährung einer Förderung des Landes (§ 4 Abs. 2) eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 oder 6 TDBG 2012 vorzunehmen, um die Voraussetzungen für die Gewährung der konkreten Förderung zu prüfen, unerwünschte Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten.
(2) Im Hinblick auf Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 sinngemäß für vom Land verschiedene Rechtsträger, die mit der Abwicklung dieser Förderungen betraut sind.
(3) Im Hinblick auf Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung nicht Landessache sind, hat das Land durch geeignete Maßnahmen die Pflichten nach Abs. 1 auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger zu überbinden, soweit Erfordernisse des Datenschutzes oder sonstige gesetzliche Geheimhaltungsgründe nicht entgegenstehen.
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Organe und Rechtsträger sind im Hinblick auf die dort genannten Förderungen ermächtigt, personenbezogene Abfragen gemäß § 32 Abs. 5, 6 oder 7 TDBG 2012 durchzuführen, soweit dies erforderlich ist, um das Vorliegen von für die Einstellung oder Rückforderung einer Förderung erforderlichen Voraussetzungen bzw. die Richtigkeit der von ihnen mitgeteilten Daten zu prüfen.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2025
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