§ 7 § 7*)Erleichterungen
In Kraft seit 01. Juli 2022
Up-to-date
Soweit Daten nach § 5 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises durch die förderwerbende Person und keine Informationspflicht der abfragenden Stelle nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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