§ 7 § 7*)Erleichterungen
In Kraft seit 05. Dezember 2025
Up-to-date
Soweit Daten nach § 4c oder § 5 ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises durch die förderwerbende Person und keine Informationspflicht der abfragenden Stelle nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 73/2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden