LandesrechtVorarlbergLandesesetzeGesetz über landesspezifische Regelungen zum Datenschutz (L-DSG)§ 6

§ 6§ 6*)Förderdatenbank

In Kraft seit 01. Juli 2022
Up-to-date

(1) Das Amt der Landesregierung hat die für die Nachvollziehbarkeit von Förderungen sowie zur Förderkontrolle erforderlichen Daten, soweit diese nicht nach § 5 abrufbar sind, in einer Förderdatenbank (Abs. 2) automationsunterstützt zu erfassen. Jene Abteilungen und nachgeordneten Dienststellen des Amtes der Landesregierung, die mit der Abwicklung von Förderungen betraut sind, sind berechtigt, zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben, diese Daten abzufragen.

(2) Die Förderdatenbank hat zu enthalten:

a) die fördervergebende Stelle sowie die mit der Abwicklung von Förderungen betraute Abteilung oder nachgeordnete Dienststelle des Amtes der Landesregierung;

b) folgende Daten von förderwerbenden Personen, sofern sie natürliche Personen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Meldedaten und Bankverbindungsdaten;

c) folgende Daten von förderwerbenden Personen, sofern sie juristische Personen sind: gesetzliche, satzungs- oder firmenmäßige Bezeichnung, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Ordnungsnummer im Ergänzungsregister, Erreichbarkeitsdaten, Meldedaten, Bankverbindungsdaten sowie hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. b;

d) die Art und die Höhe der Förderung bzw. der ausbezahlten Summe (z.B. Kreditsumme) sowie der Fördergegenstand bzw. -zweck; bei Förderungen, die durch andere öffentliche Rechtsträger, wie insbesondere die Europäische Union, den Bund oder Gemeinden kofinanziert werden, ist auch die Höhe der Förderung bzw. der ausbezahlten Kreditsumme dieser Rechtsträger oder zumindest der Umstand der Kofinanzierung durch diesen Rechtsträger anzuführen; und

e) die durch die Förderung ausgelöste Gesamtinvestitionssumme, soweit diese ein Kriterium für die Höhe der Förderung ist.

(3) Das Amt der Landesregierung hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach der Beendigung des Förderverfahrens aus der Förderdatenbank zu löschen, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden oder sonstige Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsdauer vorsehen.

(4) Das Amt der Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der personenbezogenen Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

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