(1) Die Landesregierung kann personenbezogene Daten über direkte Förderungen (§ 4 Abs. 1 lit. d), Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter (§ 4 Abs. 1 lit. e), Entschädigungen (§ 4 Abs. 1 lit. f) und Zahlungen an Intermediäre (§ 4 Abs. 1 lit. g) aus Landesmitteln nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auf der Homepage des Landes im Internet veröffentlichen und dort abrufbar halten, um die Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln für die interessierte Öffentlichkeit transparent und nachvollziehbar zu machen.
(2) Betreffen Förderungen nach Abs. 1 Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, ist die Landesregierung ermächtigt, folgende Informationen über ausbezahlte Förderungen auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen:
a) Namen (Vor- und Familiennamen oder sonstige Namen) der förderwerbenden Person, sofern sie eine natürliche Person ist, sowie gesetzliche, satzungs- oder firmenmäßige Bezeichnung der förderwerbenden Person, sofern sie eine juristische Person oder Personengemeinschaft ist,
b) Postleitzahl und Bezeichnung der Gemeinde des Wohnortes bzw. Sitzes der förderwerbenden Person,
c) den Fördergegenstand bzw. -zweck,
d) die fördervergebende Stelle,
e) Art und Höhe der Förderung bzw. der ausbezahlten Summe, wobei darauf hingewiesen werden kann, dass es sich bei der Förderung aus Landesmitteln um einen Teil einer kofinanzierten Förderung handelt,
f) das Datum der Auszahlung.
(3) Die Veröffentlichung von Informationen nach Abs. 2 ist nicht zulässig, wenn diese Informationen
a) Rückschlüsse auf Daten im Sinne des Art. 9 oder 10 der Datenschutz-Grundverordnung ermöglichen,
b) Rückschlüsse auf eine soziale Hilfsbedürftigkeit oder eine finanzielle Notlage der förderwerbenden Person ermöglichen,
c) die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bewirken, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht.
(4) Auch wenn Förderungen nach Abs. 1 keine Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind, kann die Landesregierung Informationen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 veröffentlichen, sofern Erfordernisse des Datenschutzes oder sonstige gesetzliche Geheimhaltungsgründe einer Veröffentlichung nicht entgegenstehen.
(5) Die nach den Abs. 2 bis 4 veröffentlichten Förderdaten dürfen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung längstens bis zum Ende des fünften auf den Zeitpunkt der Auszahlung folgenden Kalenderjahres auf der Homepage des Landes im Internet abrufbar gehalten werden.
(6) Für aus Landesmitteln gewährte Kredite gelten die Abs. 1 bis 5 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass anstelle von Art und Höhe der Förderung die ausbezahlte Kreditsumme veröffentlicht werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 73/2025
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