(1) Der Landtag hat Sitzungsberichte über öffentliche Sitzungen des Landtages dauerhaft auf seiner Homepage im Internet zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für folgende nicht oder noch nicht in Sitzungsberichte Eingang gefundene Informationen, soweit die Abwägung des als erheblich einzustufenden Kontroll- und Transparenzinteresses des Landtages mit schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen eines anderen nicht ergibt, dass letztere überwiegen:
a) Anfragen von Mitgliedern des Landtages zur Geschäftsführung der Landesregierung (Art. 64 der Landesverfassung) und deren Beantwortung und
b) Beratungsgegenstände, mit der Ausnahme von Immunitätsangelegenheiten.
(2) Ton- und Bildaufnahmen im Landtag sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages zulässig. Ton- und Bildaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Landtages können im Internet übertragen und dauerhaft veröffentlicht werden.
(3) Der Landtag kann weitere Informationen seines Wirkungsbereiches öffentlich zugänglich machen, soweit die Abwägung des als erheblich einzustufenden Kontroll- und Transparenzinteresses des Landtages mit schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen eines anderen nicht ergibt, dass letztere überwiegen.
(4) Soweit in der Geschäftsordnung des Landtages nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Landtages über die Veröffentlichung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Informationen.
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