(1) Leistungsdefinierende Stelle für Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) ist die Landesregierung. Sie kann mit Verordnung eine andere Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle für Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches dieser Einrichtung bestimmen.
(2) Leistungsdefinierende Stellen (Abs. 1), soweit sie mit Aufgaben der Verwaltung des Landes betraut sind, sind verpflichtet, vor Erlassung oder Änderung eines Förderangebotes für eine Förderung des Landes (§ 4 Abs. 2) eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 TDBG 2012 vorzunehmen. Sie sind weiters verpflichtet, für Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) Leistungsangebote anzulegen und diese laufend aktuell zu halten. Die §§ 21 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 22a TDBG 2012 gelten sinngemäß. Wirkungsziele nach § 21 Abs. 1 Z. 1 TDBG 2012 sind zu erfassen, soweit dies aus einer Verordnung nach § 7a Abs. 2 hervorgeht.
(3) Hat die Landesregierung vom Land verschiedene Rechtsträger als leistungsdefinierende Stellen gemäß Abs. 1 bestimmt, hat sie durch geeignete Maßnahmen die Pflichten gemäß Abs. 2 auf diese Rechtsträger zu überbinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2025
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