(1) Die mit Aufgaben der Landesverwaltung betrauten Organe sind im Rahmen der Abwicklung von Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) – unbeschadet der Abfrage aus der Transparenzdatenbank
berechtigt, Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs abzufragen, soweit diese Daten nach den anzuwendenden Vorschriften zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind und die Vorschriften betreffend die Register hierzu ermächtigen.
(2) Als Register nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht: Firmenbuch, Grundbuch, Wasserbuch, Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister, Zentrales Melderegister, Stammzahlenregister, Zentrales Personenstandsregister, Zentrales Staatsbürgerschaftsregister, Zentrales Gewerberegister (GISA), Register der wirtschaftlichen Eigentümer, Unternehmensregister, Vereinsregister, Bundes-Stiftungs- und Fondsregister, Insolvenzdatei und Strafregister.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 73/2025
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