LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Tierzuchtgesetz 2020 – K-TZG 2020

Kärntner Tierzuchtgesetz 2020 – K-TZG 2020

K-TZG 2020
In Kraft seit 29. Juli 2020
Up-to-date

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1 Anwendungsbereich und Ziel

(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht sowie der auf diese Verordnung gestützten Rechtsakte der Europäischen Union festgelegt.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Tieren im Sinn von Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/1012.

(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,

2. die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,

3. zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und

4. die genetische Qualität und Vielfalt zu erhalten bzw. zu fördern.

(4) Die Erreichung der in Abs. 3 genannten Ziele kann unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Union durch Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werden.

(5) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

2. Abschnitt Zuchtverband und Zuchtunternehmen, Datenverarbeitung

§ 2 § 2 Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen

(1) Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist zu erteilen, wenn der Antragsteller

1. seinen Sitz in Kärnten hat, und

2. die Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 lit b bis d der Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt sind.

(2) Im Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen sind jedenfalls folgende Stammdaten anzugeben:

1. Name und Sitz des Zuchtverbandes bzw. Zuchtunternehmens sowie allenfalls Name und Sitz des Rechtsträgers;

2. bei juristischen Personen die Rechtsform, die Rechtsgrundlage und der Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit;

3. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen befugten Personen;

4. Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen.

(3) Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 16) einzuholen.

(4) Die Behörde hat die Daten nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 an den Bund zum Zweck der Erstellung der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen umgehend bekannt zu geben.

(5) Änderungen im Hinblick auf die Angaben gemäß Abs. 2 sowie Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind der Behörde unverzüglich zu melden.

(6) Die Frist nach Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2016/1012 für den Antragsteller, eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung einer Anerkennung zu verlangen, beträgt 50 Tage nach Erhalt der begründeten Erklärung der Behörde.

(7) Beantragt der Antragsteller fristgerecht eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung, hat die Behörde innerhalb von 80 Tagen über die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu entscheiden.

(8) Einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist die Anerkennung neben den Fällen des Art. 6 und Art. 47 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2016/1012 zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen wiederholt gegen § 17 Abs. 4 verstößt. Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 gilt sinngemäß auch im Fall des Widerrufs der Genehmigung des Zuchtprogramms nach § 3 Abs. 9.

§ 3 § 3 Genehmigung von Zuchtprogrammen

(1) Die Durchführung eines Zuchtprogrammes bedarf einer Genehmigung. Diese darf nur einem nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen erteilt werden, sofern das Zuchtprogramm im gesamten Landesgebiet durchgeführt werden soll und es den Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 einschließlich des Kapitels IV (einschließlich Anhang II) sowie Anhang I Teil 3 Z 1 zweiter Satz oder Z 4 lit. b sowie gegebenenfalls auch des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/1012 entspricht. Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 16) einzuholen.

(2) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 hat die Behörde die Genehmigung des Zuchtprogramms eines Zuchtverbandes aus den in Art. 10 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genannten Gründen zu verweigern.

(3) Wenn ein nach diesem Gesetz anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen ein genehmigtes Zuchtprogramm auch in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durchführen möchte, haben sie die Behörde davon zu benachrichtigen. Die Behörde hat nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorzugehen.

(4) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben und dort ein Zuchtprogramm rechtmäßig durchführen, haben ihre Absicht in Kärnten tierzüchterisch tätig werden zu wollen, der Behörde unter Vorlage des genehmigten Zuchtprogramms anzuzeigen. Wenn die Behörde innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieser Anzeige keine begründeten Einwände erhebt, gilt die Durchführung des Zuchtprogramms in Kärnten als genehmigt. Ein genehmigtes Zuchtprogramm ist in ganz Kärnten durchzuführen. Die Behörde hat die Genehmigung bei Vorliegen der in Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) 2016/1012 genannten Gründe zu verweigern.

(5) Wenn ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen ein in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat entsprechend den Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigtes Zuchtprogramm in Kärnten durchführen möchte, bedarf es hierfür einer Genehmigung der Behörde im Sinne des Art. 12 Verordnung (EU) 2016/1012.

Im Falle einer Genehmigung ist das Zuchtprogramm in ganz Kärnten durchzuführen.

(6) In Verfahren nach Abs. 5 gelten die folgenden Bestimmungen:

1. Die Verweigerung gemäß Art. 12 Abs. 3 Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Bescheid, der dem Zuchtverband bzw. dem Zuchtunternehmen im Weg der Behörde des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zugestellt wird. Der Bescheid hat eine Rechtsmittelbelehrung gem. Z 3 zu enthalten.

2. Entscheidungen über die Verweigerung einer Genehmigung sind dem Bund zum Zweck der Übermittlung an die Europäische Kommission nach Art. 12 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 mitzuteilen.

3. Der Antrag auf Überprüfung der Verweigerung der Genehmigung gemäß Art. 12 Abs. 8 Verordnung (EU) 2016/1012 ist vom Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen bei der Behörde innerhalb von vier Wochen nach dessen Unterrichtung von der Verweigerung gem. Art. 12 Abs. 6 Verordnung (EU) 2016/1012 in deutscher Sprache oder unter Beifügung einer deutschen Übersetzung zu stellen und hat die Gründe, aus denen der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen die Verweigerung der Genehmigung nicht für gerechtfertigt hält, zu enthalten.

4. Im Fall der fristgerechten Stellung eines Antrages gemäß Z 3 tritt der Bescheid gemäß Z 1 außer Kraft. Die Behörde hat unter Würdigung der im Antrag auf Überprüfung gemäß Z 3 vorgebrachten Gründe und nach Anhörung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu überprüfen und neuerlich über die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden.

5. Parteistellung in Verfahren nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 hat ausschließlich der antragstellende Zuchtverband bzw. das antragstellende Zuchtunternehmen.

(7) Mit dem Widerruf der Genehmigung des Zuchtprogrammes im anderen Hauptsitzstaat bzw. Bundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm in Kärnten durchzuführen.

(8) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde die endgültige oder vorübergehende Einstellung der Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms in Kärnten mit konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf unverzüglich anzuzeigen.

(9) Die Behörde hat die Genehmigung eines Zuchtprogramms neben den Fällen des Art. 47 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2016/1012 auszusetzen oder erforderlichenfalls zu entziehen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1012, dieses Landesgesetzes oder der dazu ergangenen Verordnungen verstößt.

(10) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben die Bestimmungen des Zuchtprogramms, das sie in Kärnten rechtmäßig durchführen, einzuhalten. Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben ihr Zuchtprogramm auch in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten, soweit sie dort zur Durchführung des Zuchtprogramms berechtigt sind, einzuhalten. Sie dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene und den Anforderungen des Zuchtprogramms entsprechende Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren.

(11) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben für in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene, den Anforderungen des Zuchtprogramms entsprechende und in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragene Zuchttiere und deren Zuchtmaterial Tierzuchtbescheinigungen sowie - soweit sie dazu befugt sind - lebenslange Identifizierungsdokumente gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszustellen.

§ 4 § 4 Änderungen bei genehmigten Zuchtprogrammen

(1) Genehmigungsbedürftige, wesentliche Änderungen der nach § 3 Abs. 1 sowie nach § 21 Abs. 3 genehmigten Zuchtprogramme im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 sind Änderungen betreffend

1. neue Leistungsmerkmale bzw. Wegfall von solchen;

2. Ziel oder Selektions- und Zuchtziele des Zuchtprogramms;

3. Beschreibung der Eigenschaften der Rasse;

4. Auftreten und Umgang mit Erbfehlern;

5. Übertragung der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung an dritte Stellen;

6. System für die Erhebung von Abstammungsinformationen;

7. Methode der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung;

8. Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung;

9. die Grundsätze des Ursprungszuchtbuches.

(2) Eine nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigte Änderung an einem Zuchtprogramm ist mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen. Eine Ausfertigung davon ist dem Zuchtverband bzw. dem Zuchtunternehmen zurückzustellen. Dies gilt auch im Fall von Genehmigungen, die von der Behörde vor Ablauf der im Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Frist erteilt werden.

(3) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihr in einem anderen Bundesland genehmigtes Zuchtprogramm in Kärnten durchführen, haben im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigte Änderungen unter Vorlage des rechtswirksam geänderten Zuchtprogramms unverzüglich anzuzeigen.

§ 5 § 5 Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben detaillierte Angaben dazu, wer die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung durchführt (Art. 27 Abs. 6 der Verordnung [EU] 2016/1012) und die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung jener Zuchttiere, deren Samen für die künstliche Besamung verwendet wird (Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2016/1012) im Internet öffentlich zugänglich zu machen und erforderlichenfalls laufend zu aktualisieren.

3. Abschnitt Übereignung oder Überlassung von (Zucht)Tieren, Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen sowie deren Verwendung

§ 6 § 6 Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren

Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Tieren – in Kärnten nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn

1. es dauerhaft so gekennzeichnet und bei Equiden überdies durch das lebenslange Identifizierungsdokument (bzw. die Tierzuchtbescheinigung) so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und

2. es von einer Tierzuchtbescheinigung (einschließlich dem lebenslang gültigen Identifizierungsdokument bei reinrassigen Zuchtequiden) oder sonstigen Tierzuchtdokumenten im Sinne des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet wird, sofern der Übernehmer diese verlangt, weil das Zuchttier in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden soll.

§ 7 § 7 Verwendung von Tieren im Natursprung

(1) Der Vatertierhalter hat dem Halter der dem Vatertier in Kärnten zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein (Deckbescheinigung) auszufolgen. Der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Belegscheine (Deckbescheinigungen) müssen jedenfalls die Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine (Deckbescheinigungen) müssen vom Vatertierhalter und vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen.

(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der Vatertierhalter auf Verlangen des Tierhalters des gedeckten Tieres entweder diesem eine Tierzuchtbescheinigung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen vom Tierhalter genannten Zuchtverband oder ein von ihm genanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.

(4) Der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.

§ 8 § 8 Inverkehrbringen und Abgabe von Samen

(1) Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Kärnten nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn

1. die Spendertiere durch Bestimmung ihrer Blutgruppe oder eine andere, mindestens genauso verlässliche Methode wie zum Beispiel die DNA-Analyse identifiziert worden sind,

2. 2.

a) er reinrassigen Zuchtrindern, die Zuchtwertschätzungen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, oder reinrassigen Zuchtschweinen, -schafen oder -ziegen entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit c der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden,

b) er reinrassigen Zuchtequiden entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,

c) er von Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinne des Art. 24 Abs. 1 lit b der Verordnung 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,

d) er reinrassigen Zuchttieren entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit g oder Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 zum Zweck der Prüfung männlicher reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen verwendet wird, oder

e) er Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinne des Art. 24 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) 2016/1012 zum Zwecke der Prüfung von Hybridzuchtebern verwendet wird,

3. er so gekennzeichnet ist, dass er der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinne des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann und

4. er von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinne des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet ist, sofern der Abnehmer dies verlangt, weil die aus dem Samen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.

(2) Für Zuchtschweine gilt Abs. 1 Z 1 nur, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird.

§ 9 § 9 Verwendung von Samen

(1) Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Kärnten zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 8 entspricht.

(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 12 und 13 nur folgende Personen (Besamer) durchführen:

1. zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte,

2. Besamungstechniker oder

3. der Eigentümer, oder der Halter oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamer).

(3) Der Besamer hat dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine vom Halter bestimmten Stelle gleich. Die Daten über die Besamung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Besamers;

2. Identität des Spendertieres und des besamten Tieres;

3. Betrieb des Halters des besamten Tieres;

4. Datum der Besamung.

Die Daten über die Besamung müssen – vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet – mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters entweder diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinne des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches vom Tierhalter zu bestimmen ist, zu übermitteln.

(5) Abweichend von Abs. 1 darf in Kärnten Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.

§ 10 § 10 Inverkehrbringen und Abgabe von Eizellen und Embryonen

Eizellen und Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Kärnten nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn

1. 1.

a) sie von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen oder -ziegen, entnommen wurden, welche einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen wurden,

b) sie von Zuchtequiden oder Hybridzuchtschweinen entnommen wurden, die einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,

2. sie so gekennzeichnet sind, dass sie der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen oder Embryonen im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können,

3. sie von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen und Embryonen im Sinne des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet sind, sofern die Abnehmerin/der Abnehmer dies verlangt, weil die aus den Eizellen und Embryonen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.

§ 11 § 11 Verwendung von Embryonen

(1) Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Kärnten nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 10 entsprechen.

(2) Der Embryo-Überträger hat dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Daten über die Embryoübertragung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Embryo-Überträgers;

2. Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres;

3. Betrieb des Halters des Empfängertieres;

4. Datum der Embryoübertragung.

Die Daten über die Embryoübertragung müssen – vom Zeitpunkt der Verwendung des Embryos an gerechnet – mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

(3) Dem Halter des Empfängertieres sind auf Verlangen bei Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinne des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder sind diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von dem Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.

§ 12 § 12 Besamungstechniker, Eigenbestandsbesamer

(1) Als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.

(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,

1. die eine Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 9 oder der Kärntner Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. Nr. 16/2010, erfolgreich abgeschlossen hat,

2. deren Ausbildung im Sinn des § 13 gleichwertig ist, oder

3. die eine der Ausbildung im Sinn der Z 1 durch Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 Z 11 gleichgestellte Ausbildung abgeschlossen hat.

(3) Die Verlässlichkeit einer Person ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese in den vorangegangenen fünf Jahren wegen Tierquälerei oder Übertretung von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Bestimmungen rechtskräftig von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.

(4) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Landesregierung angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.

(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass keine Verurteilung gemäß Abs. 3 vorliegt. Besamungstechniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Personen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(6) Werden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt, ist über die gemäß Abs. 4 erstattete Anzeige von der Landesregierung eine Bescheinigung auszustellen. Werden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, hat die Landesregierung die Tätigkeit als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen.

(7) Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß für Drittstaats- und Familienangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer, die auf Grund und im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Kärnten tätig werden, haben das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, zu beachten, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich anderes anordnet.

(8) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt haben, sind von der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben; ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs. 6 oder § 17 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.

§ 13 § 13 Anerkennung von Berufsqualifikationen

Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Gesetzes findet das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (K-BQAG), LGBl. Nr. 10/2009, Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz ausdrücklich anderes normiert ist.

4. Abschnitt Förderung

§ 14 § 14 Verpflichtungen der Gemeinden

(1) Im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung gilt nicht für das Decken im Rahmen der Pferdezucht.

(2) Im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden den landwirtschaftlichen Betrieben einen Beitrag in der Höhe von 5,00 Euro je Samenportion bei Rindern, in der Höhe von 4,50 Euro je Samenportion bei allen anderen Tieren zu den Samenkosten für die künstliche Besamung zu leisten. Diese Verpflichtung gilt nicht für die künstliche Besamung im Rahmen der Pferdezucht. Alternativ dazu können die Gemeinden ebenfalls im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor auch einen Beitrag von 12,00 Euro im Kalenderjahr für jedes deckfähige weibliche Rind ab dem 18. Lebensmonat leisten.

(3) Die Gemeinden haben jährlich für jede in der Gemeinde gehaltene und in einem Zuchtbuch eingetragene Stute einen Beitrag an die Landwirtschaftskammer zu entrichten. Dieser Beitrag ist im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchttiere für die Pferdezucht durch anerkannte Züchtervereinigungen und verlässliche Halter zu verwenden.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Beachtung der Zielsetzungen des Gesetzes (§ 1) im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen festzusetzen:

a) das Verhältnis zwischen der Anzahl der deckfähigen Rinder, Sauen, Schafe und Ziegen in einer Gemeinde und der Anzahl der zur Verfügung zu stellenden männlichen Zuchttiere;

b) die Höhe des von den Gemeinden an die Landwirtschaftskammer zu leistenden Beitrages für jede in der Gemeinde gehaltene und in ein Zuchtbuch eingetragene Stute nach Abs. 3 zur Sicherstellung der Bereitstellung männlicher Zuchttiere für die Pferdezucht; dieser Beitrag pro Stute darf jedoch 72 Euro nicht übersteigen;

c) die Voraussetzungen, unter welchen die Beschaffung von männlichen Zuchttieren nach Abs. 3 gefördert wird, wie die Eintragung des Zuchttieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches einer anerkannten Tierzuchtorganisation und die Absolvierung der Leistungsprüfung;

d) die Voraussetzungen, unter welchen die Haltung von männlichen Zuchttieren nach Abs. 3 gefördert wird, wie die Einhaltung der tierschutz-, tierzucht- und veterinärrechtlichen Vorschriften sowie der bezughabenden Bestimmungen des Zuchtprogrammes der Zuchtorganisation, bei der das jeweilige männliche Zuchttier eingetragen ist, durch den Halter des Zuchttieres;

e) welche Nachweise (zB Belegscheine, Besamungsscheine) vom Förderungsempfänger, der Gemeinde oder beauftragten Dritten der Landesregierung vorzulegen sind, damit nachgewiesen werden kann, dass die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor erfüllt werden;

f) mit welchen Aufgaben die Landwirtschaftskammer bei der Durchführung von Förderungen nach Abs. 1 bis 3 betraut wird, wie die Einhebung, Verwaltung und Verwendung der Beiträge für die Vatertierhaltung in der Pferdehaltung.

(5) Die Gemeinden dürfen im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen höhere als die in Abs. 2 vorgesehenen Beiträge zu den Samenkosten, Kostenbeiträge zu den Wegekosten und Tätigkeiten des Besamers sowie zu den Lagerungskosten des Eigenbestandsbesamers leisten.

(6) Die Ermächtigung der Gemeinden zur Ausschreibung von Deckumlagen und Stutenumlagen (Umlagen für die aus der Haltung männlicher Zuchttiere und der damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen der Vatertierhaltung erwachsenden Kosten) auf jene Tierhalter, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Vatertiere in Anspruch genommen haben, und auf die Halter von Stuten im Gemeindegebiet, ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.

5. Abschnitt Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Verordnungen, Strafbestimmungen

§ 15 § 15 Behörden

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 2 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landwirtschaftskammer Kärnten, sofern nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung bestimmt ist.

(2) Soweit der Landwirtschaftskammer Kärnten behördliche Aufgaben nach diesem Gesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Im Rahmen dieser Aufgaben ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, weshalb die Landwirtschaftskammer Kärnten insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.

(3) Im Hinblick auf die im Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/1012 normierten Rechte und Pflichten von Züchtern, Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.

(4) Die Unterstützung von Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, erfolgt durch die Landwirtschaftskammer Kärnten.

(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 16 § 16 Tierzuchtrat

Durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten wurde ein Tierzuchtrat eingerichtet. Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden sowie das Landesverwaltungsgericht können – unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrats einholen. Dies umfasst auch alle weiteren Sachverhalte, die für die Vollziehung Bundesländer übergreifender Verfahren und Beurteilungen im Tierzuchtrat zu behandeln sind sowie im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/1012 stehen.

§ 17 § 17 Verfahren, Überwachung

(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.

(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tierzucht iSd § 1 zu überwachen.

(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Dazu kann die Behörde insbesondere

1. Verbote und Beschränkungen anordnen

a) betreffend Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen, sowie

b) für einen anerkannten Zuchtverband bzw. ein anerkanntes Zuchtunternehmen,

2. Dokumente einziehen, die unter Verletzung von Vorschriften gemäß Abs. 2 ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können,

3. Samen, Eizellen oder Embryonen – auch vorläufig – sicherstellen und, soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen,

4. anordnen, dass von einem anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen

a) Eintragungen in das Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt, aufgeschoben, unterlassen oder rückgängig gemacht werden,

b) die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuchs oder des Zuchtregisters geändert wird,

c) Tierzuchtbescheinigungen (einschließlich der lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für reinrassige Zuchtequiden) eingezogen oder neu ausgestellt werden,

d) die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder veranlasst wird, oder

e) die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt wird,

5. einem nach diesem Gesetz anerkannten Ursprungszuchtbuch-Zuchtverband im Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung gemäß Anhang I Teil 3 Z 3 lit. a sublit. iii der Verordnung (EU) 2016/1012 Aufträge zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen,

6. jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen,

7. jede sonst unionsrechtlich gebotene Handlung oder Unterlassung anordnen.

(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem sind auch Änderungen im Hinblick auf Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B Z 1 lit b Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten anzugeben.

(5) Die Verpflichtungen und Befugnisse hinsichtlich amtlicher Kontrollen gemäß Kapitel X der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten auch in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Dasselbe gilt auch für die Kontrollexperten anderer Bundesländer, anderer Mitgliedstaaten bzw. der Europäischen Kommission, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen.

(6) Werden Maßnahmen nach Art. 47 der Verordnung (EU) 2016/1012 gesetzt, so sind die dafür anfallenden Kosten im Verwaltungsstrafverfahren geltend zu machen und dem Beschuldigten in einem Straferkenntnis neben einer Verwaltungsstrafe vorzuschreiben; die Kosten sind unmittelbar an die Landwirtschaftskammer zu entrichten.

§ 18 § 18 Verordnungen

(1) Soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren sowie für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

1. die Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen sowie die Genehmigung von Zuchtprogrammen,

2. das Tätigwerden von anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen,

3. die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen,

4. Inhalt und Form des jährlichen Berichts gemäß 17 Abs. 4,

5. Inhalt und Form des Belegscheins (der Deckbescheinigung) und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung gemäß § 7 Abs. 1,

6. die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms eines anerkannten Zuchtverbandes oder eines anerkannten Zuchtunternehmes gemäß § 8 Abs. 1 Z 2,

7. Inhalt und Form des Besamungsscheins gemäß § 9 Abs. 3,

8. Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins gemäß § 11 Abs. 2,

9. Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer zur Erlangung der fachlichen Eignung gemäß § 12 Abs. 2,

10. die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß dem Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (K-BQAG), LGBl. Nr. 10/2009,

11. den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise gemäß § 13 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach Z 9 gelten,

12. die Kosten für Maßnahmen nach Art. 47 Verordnung (EU) 2016/1012.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 9 erfüllen.

§ 19 § 19 Strafbestimmungen

(1) Wer

1. eine anerkannten Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen vorbehaltene Tätigkeit ausübt, ohne über die entsprechende Anerkennung zu verfügen,

2. ein Zuchtprogramm durchführt, ohne dazu berechtigt zu sein,

3. sein nach diesem Gesetz genehmigtes Zuchtprogramm nicht in ganz Kärnten durchführt,

4. seiner Meldepflicht nach § 2 Abs. 5 nicht nachkommt,

5. seiner Meldepflicht gemäß § 3 Abs. 3 oder 4 nicht nachkommt,

6. gegen §§ 3 Abs. 7, 8 oder Abs. 10 dritter Satz verstößt,

7. gegen § 4 Abs. 3 verstößt,

8. die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält oder gegen Verpflichtungen nach Art. 30 der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt,

9. gegen Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt,

10. gegen Art. 25 der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt,

11. seinen Verpflichtungen nach Art. 27 Abs. 6 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 nicht nachkommt,

12. Tierzuchtbescheinigungen entgegen Art. 30 bis 33 der Verordnung (EU) 2016/1012 ausstellt,

13. Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen entgegen den Bestimmungen der Kapitel IV und V und Art. 36 der Verordnung (EU) 2016/1012 vornimmt,

14. den Verpflichtungen nach § 5 nicht nachkommt,

15. Zuchttiere entgegen § 6 zur züchterischen Nutzung überlässt oder übereignet,

16. den Verpflichtungen im Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen gemäß § 7 nicht nachkommt,

17. Samen entgegen § 8 in Verkehr bringt oder abgibt oder entgegen § 9 Abs. 1 verwendet,

18. eine künstliche Besamung entgegen § 9 Abs. 2 durchführt,

19. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Besamungsschein bzw. die Daten über die Besamung gemäß § 9 Abs. 3 oder die Tierzuchtdokumente für Samen gemäß § 9 Abs. 4 nicht nachkommt,

20. eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 10 in Verkehr bringt oder abgibt sowie einen Embryo entgegen § 11 Abs. 1 verwendet,

21. den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 oder § 11 Abs. 3 nicht nachkommt,

22. entgegen § 12 Abs. 1 und 4 tätig wird,

23. den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 5 nicht nachkommt,

24. in der Erklärung nach § 12 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht,

25. den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 7 nicht nachkommt,

26. den Verpflichtungen nach Art. 46 der Verordnung (EU) 2016/1012 bzw. nach § 17 Abs. 5 nicht nachkommt,

27. den Verpflichtungen nach § 17 Abs. 4 nicht nachkommt,

28. den Verpflichtungen nach § 21 Abs. 5, 6 und 8 nicht nachkommt,

29. den in diesem Gesetz, Verordnungen oder Entscheidungen, welche auf Grund dieses Gesetzes bzw. der Verordnung (EU) 2016/1012 erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt,

30. der Verpflichtung nach Art. 12 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 nicht nachkommt,

31. den sich aus den zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 ergangenen EU-Rechtsakten ergebenden, sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen.

(2) Der Verfall von Samen, Eizellen oder Embryonen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes in Verkehr gebracht, abgegeben oder verwendet werden, kann gegenüber jeder Person, der Samen, Eizellen oder Embryonen gehören, von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen werden.

6. Abschnitt Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

§ 20 § 20 Datenverarbeitung

(1) Die Landwirtschaftskammer Kärnten darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind:

1. von zur Vertretung nach außen befugten Personen von Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen oder von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten,

2. von den für die Zuchtarbeit verantwortlichen Personen von Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über tierzuchtfachliche Ausbildungen,

3. von Besamern nach § 9 Abs. 2 und Embryo-Überträgern nach § 11 Abs. 2:

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindungen,

4. von Eigenbestandsbesamern und Besamungstechnikern weiters: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen, Daten über die persönliche Eignung nach § 12 Abs. 5 und die fachliche Eignung nach § 12 Abs. 2, über die Art der Tätigkeit (als Eigenbestandsbesamer oder Besamungstechniker), sowie Daten über die Bescheinigung der Anzeige bzw. der Untersagung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer oder Besamungstechniker,

5. von in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eines anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens eingetragenen Züchtern und Tierhaltern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Betriebsdaten einschließlich der LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist.

(2) Die Landesregierung darf Daten nach Abs. 1 verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 1 und 2 an den Tierzuchtrat, den Bund, die Landesregierung, die zuständigen Tierzuchtbehörden der Bundesländer und Mitgliedstaaten, die ordentlichen Gerichte und den Landeshauptmann als Veterinärbehörde übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung der diesen Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind. Die Landwirtschaftskammer Kärnten darf personenbezogene Daten zu diesem Zweck verarbeiten. Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder längere Aufbewahrungspflichten nach nationalen Vorschriften oder Unionsrecht bestehen.

(4) Als Identifikationsdaten gelten:

a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(6) In Kärnten tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte dritte Stellen sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, die zu diesem Zweck erforderlichen (personenbezogenen) Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

(7) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen und in Kärnten tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte dritte Stellen dürfen (personenbezogene) Daten auf begründetes Ersuchen an einen Dritten übermitteln, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes öffentliches Interesse (z. B. Forschung, Statistik, Förderung) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse entgegensteht.

(8) Zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben ist eine Übermittlung von (personenbezogenen) Daten zwischen antragstellenden, anerkannten oder in Kärnten tätigen Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen und den Behörden zulässig.

(9) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuchs für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, sicherzustellen. Ist er dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.

§ 21 § 21 Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Kärnten (Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 – K-TZG 2008), LGBl. Nr. 1/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, außer Kraft.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 64 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten auf Grund des § 3 Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 anerkannte Zuchtorganisationen, deren Anerkennung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrecht ist, als anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 64 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten alle Zuchtprogramme, welche auf Grund einer aufrechten Anerkennung nach § 3 Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durchgeführt werden, als genehmigte Zuchtprogramme nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(4) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kärnten auf Grund des § 7 des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 rechtmäßig tätigen Zuchtorganisationen, gelten im Hinblick auf die Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland als im Sinne des § 3 Abs. 5, und im Hinblick auf die Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat haben, als im Sinne des § 3 Abs. 6 dieses Gesetzes genehmigt.

(5) Sind die sich aus § 8 Abs. 10, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Nach Abs. 2 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben den ersten Bericht, zu dem sie nach § 8 Abs. 7 des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 verpflichtet wären, zu dem Zeitpunkt zu erstatten, der sich aus § 8 Abs. 7 des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 ergibt.

(7) Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben.

(8) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, welche auf Grundlage des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich nach Art. 27 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu veröffentlichen.

(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen

1. vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und

2. ausgestellte Dokumente (zB Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen

gelten als solche nach diesem Gesetz.

(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach dem bisher geltenden Recht fortzuführen. Alle anderen anhängigen Verwaltungsverfahren sind formlos einzustellen; die Antragsteller sind unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.

(11) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1, unterzogen.

§ 22 § 22

§ 22 Umsetzung von Unionsrecht

(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie 90/427/EWG des Rates zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden, ABl. 1990 Nr. L 224, S. 55,

2. Richtlinie 90/428/EWG des Rates über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen, ABl. 1990 Nr. L 224, S. 60,

3. Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,

4. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,

5. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,

6. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 Nr. L 376, S. 36,

7. Richtlinie 2008/73/EG des Rates zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich, ABl. 2008 Nr. L 219, S. 40,

8. Entscheidung 2009/712/EG der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich der Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden, ABl. 2009 Nr. L 247, S. 13,

9. Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1.

(2) Mit diesem Gesetz werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Rechtsakte der

Europäischen Union festgelegt:

1. Verordnung (EU) 2016/1012 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht, ABl. 2016 Nr. L 171, S. 66,

2. Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden, ABl. 2017 Nr. L 275, S. 1,

3. Durchführungsverordnung (EU) 2017/716 der Kommission mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Informationen, die in die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen aufzunehmen sind, ABl. 2017 Nr. L 109, S. 1,

4. Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, ABl. 2017 Nr. L 109, S. 9,

5. Durchführungsverordnung (EU) 2017/1422 der Kommission zur Benennung des Referenzzentrums der Europäischen Union mit Zuständigkeit für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Harmonisierung und Verbesserung der Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern, ABl. 2017 Nr. L 204, S. 78.