(1) Soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren sowie für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
1. die Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen sowie die Genehmigung von Zuchtprogrammen,
2. das Tätigwerden von anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen,
3. die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen,
4. Inhalt und Form des jährlichen Berichts gemäß 17 Abs. 4,
5. Inhalt und Form des Belegscheins (der Deckbescheinigung) und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung gemäß § 7 Abs. 1,
6. die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms eines anerkannten Zuchtverbandes oder eines anerkannten Zuchtunternehmes gemäß § 8 Abs. 1 Z 2,
7. Inhalt und Form des Besamungsscheins gemäß § 9 Abs. 3,
8. Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins gemäß § 11 Abs. 2,
9. Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer zur Erlangung der fachlichen Eignung gemäß § 12 Abs. 2,
10. die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß dem Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (K-BQAG), LGBl. Nr. 10/2009,
11. den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise gemäß § 13 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach Z 9 gelten,
12. die Kosten für Maßnahmen nach Art. 47 Verordnung (EU) 2016/1012.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 9 erfüllen.
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