(1) Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. seinen Sitz in Kärnten hat, und
2. die Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 lit b bis d der Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt sind.
(2) Im Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen sind jedenfalls folgende Stammdaten anzugeben:
1. Name und Sitz des Zuchtverbandes bzw. Zuchtunternehmens sowie allenfalls Name und Sitz des Rechtsträgers;
2. bei juristischen Personen die Rechtsform, die Rechtsgrundlage und der Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit;
3. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen befugten Personen;
4. Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen.
(3) Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 16) einzuholen.
(4) Die Behörde hat die Daten nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 an den Bund zum Zweck der Erstellung der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen umgehend bekannt zu geben.
(5) Änderungen im Hinblick auf die Angaben gemäß Abs. 2 sowie Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind der Behörde unverzüglich zu melden.
(6) Die Frist nach Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2016/1012 für den Antragsteller, eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung einer Anerkennung zu verlangen, beträgt 50 Tage nach Erhalt der begründeten Erklärung der Behörde.
(7) Beantragt der Antragsteller fristgerecht eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung, hat die Behörde innerhalb von 80 Tagen über die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu entscheiden.
(8) Einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist die Anerkennung neben den Fällen des Art. 6 und Art. 47 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2016/1012 zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen wiederholt gegen § 17 Abs. 4 verstößt. Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 gilt sinngemäß auch im Fall des Widerrufs der Genehmigung des Zuchtprogramms nach § 3 Abs. 9.
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