§ 16 § 16Tierzuchtrat
In Kraft seit 29. Juli 2020
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Durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten wurde ein Tierzuchtrat eingerichtet. Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden sowie das Landesverwaltungsgericht können – unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrats einholen. Dies umfasst auch alle weiteren Sachverhalte, die für die Vollziehung Bundesländer übergreifender Verfahren und Beurteilungen im Tierzuchtrat zu behandeln sind sowie im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/1012 stehen.
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