(1) Die Landwirtschaftskammer Kärnten darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind:
1. von zur Vertretung nach außen befugten Personen von Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen oder von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten,
2. von den für die Zuchtarbeit verantwortlichen Personen von Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über tierzuchtfachliche Ausbildungen,
3. von Besamern nach § 9 Abs. 2 und Embryo-Überträgern nach § 11 Abs. 2:
Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindungen,
4. von Eigenbestandsbesamern und Besamungstechnikern weiters: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen, Daten über die persönliche Eignung nach § 12 Abs. 5 und die fachliche Eignung nach § 12 Abs. 2, über die Art der Tätigkeit (als Eigenbestandsbesamer oder Besamungstechniker), sowie Daten über die Bescheinigung der Anzeige bzw. der Untersagung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer oder Besamungstechniker,
5. von in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eines anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens eingetragenen Züchtern und Tierhaltern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Betriebsdaten einschließlich der LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist.
(2) Die Landesregierung darf Daten nach Abs. 1 verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 1 und 2 an den Tierzuchtrat, den Bund, die Landesregierung, die zuständigen Tierzuchtbehörden der Bundesländer und Mitgliedstaaten, die ordentlichen Gerichte und den Landeshauptmann als Veterinärbehörde übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung der diesen Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind. Die Landwirtschaftskammer Kärnten darf personenbezogene Daten zu diesem Zweck verarbeiten. Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder längere Aufbewahrungspflichten nach nationalen Vorschriften oder Unionsrecht bestehen.
(4) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(6) In Kärnten tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte dritte Stellen sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, die zu diesem Zweck erforderlichen (personenbezogenen) Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(7) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen und in Kärnten tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte dritte Stellen dürfen (personenbezogene) Daten auf begründetes Ersuchen an einen Dritten übermitteln, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes öffentliches Interesse (z. B. Forschung, Statistik, Förderung) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse entgegensteht.
(8) Zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben ist eine Übermittlung von (personenbezogenen) Daten zwischen antragstellenden, anerkannten oder in Kärnten tätigen Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen und den Behörden zulässig.
(9) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuchs für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, sicherzustellen. Ist er dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.
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