(1) Wer
1. eine anerkannten Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen vorbehaltene Tätigkeit ausübt, ohne über die entsprechende Anerkennung zu verfügen,
2. ein Zuchtprogramm durchführt, ohne dazu berechtigt zu sein,
3. sein nach diesem Gesetz genehmigtes Zuchtprogramm nicht in ganz Kärnten durchführt,
4. seiner Meldepflicht nach § 2 Abs. 5 nicht nachkommt,
5. seiner Meldepflicht gemäß § 3 Abs. 3 oder 4 nicht nachkommt,
6. gegen §§ 3 Abs. 7, 8 oder Abs. 10 dritter Satz verstößt,
7. gegen § 4 Abs. 3 verstößt,
8. die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält oder gegen Verpflichtungen nach Art. 30 der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt,
9. gegen Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt,
10. gegen Art. 25 der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt,
11. seinen Verpflichtungen nach Art. 27 Abs. 6 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 nicht nachkommt,
12. Tierzuchtbescheinigungen entgegen Art. 30 bis 33 der Verordnung (EU) 2016/1012 ausstellt,
13. Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen entgegen den Bestimmungen der Kapitel IV und V und Art. 36 der Verordnung (EU) 2016/1012 vornimmt,
14. den Verpflichtungen nach § 5 nicht nachkommt,
15. Zuchttiere entgegen § 6 zur züchterischen Nutzung überlässt oder übereignet,
16. den Verpflichtungen im Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen gemäß § 7 nicht nachkommt,
17. Samen entgegen § 8 in Verkehr bringt oder abgibt oder entgegen § 9 Abs. 1 verwendet,
18. eine künstliche Besamung entgegen § 9 Abs. 2 durchführt,
19. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Besamungsschein bzw. die Daten über die Besamung gemäß § 9 Abs. 3 oder die Tierzuchtdokumente für Samen gemäß § 9 Abs. 4 nicht nachkommt,
20. eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 10 in Verkehr bringt oder abgibt sowie einen Embryo entgegen § 11 Abs. 1 verwendet,
21. den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 oder § 11 Abs. 3 nicht nachkommt,
22. entgegen § 12 Abs. 1 und 4 tätig wird,
23. den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 5 nicht nachkommt,
24. in der Erklärung nach § 12 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht,
25. den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 7 nicht nachkommt,
26. den Verpflichtungen nach Art. 46 der Verordnung (EU) 2016/1012 bzw. nach § 17 Abs. 5 nicht nachkommt,
27. den Verpflichtungen nach § 17 Abs. 4 nicht nachkommt,
28. den Verpflichtungen nach § 21 Abs. 5, 6 und 8 nicht nachkommt,
29. den in diesem Gesetz, Verordnungen oder Entscheidungen, welche auf Grund dieses Gesetzes bzw. der Verordnung (EU) 2016/1012 erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt,
30. der Verpflichtung nach Art. 12 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 nicht nachkommt,
31. den sich aus den zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 ergangenen EU-Rechtsakten ergebenden, sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen.
(2) Der Verfall von Samen, Eizellen oder Embryonen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes in Verkehr gebracht, abgegeben oder verwendet werden, kann gegenüber jeder Person, der Samen, Eizellen oder Embryonen gehören, von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen werden.
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