(1) Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Kärnten nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 10 entsprechen.
(2) Der Embryo-Überträger hat dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Daten über die Embryoübertragung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Embryo-Überträgers;
2. Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres;
3. Betrieb des Halters des Empfängertieres;
4. Datum der Embryoübertragung.
Die Daten über die Embryoübertragung müssen – vom Zeitpunkt der Verwendung des Embryos an gerechnet – mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
(3) Dem Halter des Empfängertieres sind auf Verlangen bei Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinne des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder sind diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von dem Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden