(1) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 2 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landwirtschaftskammer Kärnten, sofern nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung bestimmt ist.
(2) Soweit der Landwirtschaftskammer Kärnten behördliche Aufgaben nach diesem Gesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Im Rahmen dieser Aufgaben ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, weshalb die Landwirtschaftskammer Kärnten insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.
(3) Im Hinblick auf die im Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/1012 normierten Rechte und Pflichten von Züchtern, Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
(4) Die Unterstützung von Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, erfolgt durch die Landwirtschaftskammer Kärnten.
(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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