(1) Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Kärnten nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
1. die Spendertiere durch Bestimmung ihrer Blutgruppe oder eine andere, mindestens genauso verlässliche Methode wie zum Beispiel die DNA-Analyse identifiziert worden sind,
2. 2.
a) er reinrassigen Zuchtrindern, die Zuchtwertschätzungen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, oder reinrassigen Zuchtschweinen, -schafen oder -ziegen entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit c der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden,
b) er reinrassigen Zuchtequiden entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
c) er von Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinne des Art. 24 Abs. 1 lit b der Verordnung 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
d) er reinrassigen Zuchttieren entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit g oder Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 zum Zweck der Prüfung männlicher reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen verwendet wird, oder
e) er Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinne des Art. 24 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) 2016/1012 zum Zwecke der Prüfung von Hybridzuchtebern verwendet wird,
3. er so gekennzeichnet ist, dass er der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinne des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann und
4. er von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinne des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet ist, sofern der Abnehmer dies verlangt, weil die aus dem Samen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.
(2) Für Zuchtschweine gilt Abs. 1 Z 1 nur, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird.
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