(1) Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Kärnten zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 8 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 12 und 13 nur folgende Personen (Besamer) durchführen:
1. zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte,
2. Besamungstechniker oder
3. der Eigentümer, oder der Halter oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamer).
(3) Der Besamer hat dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine vom Halter bestimmten Stelle gleich. Die Daten über die Besamung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Besamers;
2. Identität des Spendertieres und des besamten Tieres;
3. Betrieb des Halters des besamten Tieres;
4. Datum der Besamung.
Die Daten über die Besamung müssen – vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet – mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters entweder diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinne des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches vom Tierhalter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf in Kärnten Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.
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