(1) Im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung gilt nicht für das Decken im Rahmen der Pferdezucht.
(2) Im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden den landwirtschaftlichen Betrieben einen Beitrag in der Höhe von 5,00 Euro je Samenportion bei Rindern, in der Höhe von 4,50 Euro je Samenportion bei allen anderen Tieren zu den Samenkosten für die künstliche Besamung zu leisten. Diese Verpflichtung gilt nicht für die künstliche Besamung im Rahmen der Pferdezucht. Alternativ dazu können die Gemeinden ebenfalls im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor auch einen Beitrag von 12,00 Euro im Kalenderjahr für jedes deckfähige weibliche Rind ab dem 18. Lebensmonat leisten.
(3) Die Gemeinden haben jährlich für jede in der Gemeinde gehaltene und in einem Zuchtbuch eingetragene Stute einen Beitrag an die Landwirtschaftskammer zu entrichten. Dieser Beitrag ist im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchttiere für die Pferdezucht durch anerkannte Züchtervereinigungen und verlässliche Halter zu verwenden.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Beachtung der Zielsetzungen des Gesetzes (§ 1) im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen festzusetzen:
a) das Verhältnis zwischen der Anzahl der deckfähigen Rinder, Sauen, Schafe und Ziegen in einer Gemeinde und der Anzahl der zur Verfügung zu stellenden männlichen Zuchttiere;
b) die Höhe des von den Gemeinden an die Landwirtschaftskammer zu leistenden Beitrages für jede in der Gemeinde gehaltene und in ein Zuchtbuch eingetragene Stute nach Abs. 3 zur Sicherstellung der Bereitstellung männlicher Zuchttiere für die Pferdezucht; dieser Beitrag pro Stute darf jedoch 72 Euro nicht übersteigen;
c) die Voraussetzungen, unter welchen die Beschaffung von männlichen Zuchttieren nach Abs. 3 gefördert wird, wie die Eintragung des Zuchttieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches einer anerkannten Tierzuchtorganisation und die Absolvierung der Leistungsprüfung;
d) die Voraussetzungen, unter welchen die Haltung von männlichen Zuchttieren nach Abs. 3 gefördert wird, wie die Einhaltung der tierschutz-, tierzucht- und veterinärrechtlichen Vorschriften sowie der bezughabenden Bestimmungen des Zuchtprogrammes der Zuchtorganisation, bei der das jeweilige männliche Zuchttier eingetragen ist, durch den Halter des Zuchttieres;
e) welche Nachweise (zB Belegscheine, Besamungsscheine) vom Förderungsempfänger, der Gemeinde oder beauftragten Dritten der Landesregierung vorzulegen sind, damit nachgewiesen werden kann, dass die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor erfüllt werden;
f) mit welchen Aufgaben die Landwirtschaftskammer bei der Durchführung von Förderungen nach Abs. 1 bis 3 betraut wird, wie die Einhebung, Verwaltung und Verwendung der Beiträge für die Vatertierhaltung in der Pferdehaltung.
(5) Die Gemeinden dürfen im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen höhere als die in Abs. 2 vorgesehenen Beiträge zu den Samenkosten, Kostenbeiträge zu den Wegekosten und Tätigkeiten des Besamers sowie zu den Lagerungskosten des Eigenbestandsbesamers leisten.
(6) Die Ermächtigung der Gemeinden zur Ausschreibung von Deckumlagen und Stutenumlagen (Umlagen für die aus der Haltung männlicher Zuchttiere und der damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen der Vatertierhaltung erwachsenden Kosten) auf jene Tierhalter, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Vatertiere in Anspruch genommen haben, und auf die Halter von Stuten im Gemeindegebiet, ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
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