Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Tieren – in Kärnten nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn
1. es dauerhaft so gekennzeichnet und bei Equiden überdies durch das lebenslange Identifizierungsdokument (bzw. die Tierzuchtbescheinigung) so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und
2. es von einer Tierzuchtbescheinigung (einschließlich dem lebenslang gültigen Identifizierungsdokument bei reinrassigen Zuchtequiden) oder sonstigen Tierzuchtdokumenten im Sinne des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet wird, sofern der Übernehmer diese verlangt, weil das Zuchttier in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden soll.
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