§ 3 § 3Genehmigung von Zuchtprogrammen
§ 3 § 3Genehmigung von Zuchtprogrammen — K-TZG 2020
(1) Die Durchführung eines Zuchtprogrammes bedarf einer Genehmigung. Diese darf nur einem nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen erteilt werden, sofern das Zuchtprogramm im gesamten Landesgebiet durchgeführt werden soll und es den Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 einschließlich des Kapitels IV (einschließlich Anhang II) sowie Anhang I Teil 3 Z 1 zweiter Satz oder Z 4 lit. b sowie gegebenenfalls auch des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/1012 entspricht. Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 16) einzuholen.
(2) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 hat die Behörde die Genehmigung des Zuchtprogramms eines Zuchtverbandes aus den in Art. 10 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genannten Gründen zu verweigern.
(3) Wenn ein nach diesem Gesetz anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen ein genehmigtes Zuchtprogramm auch in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durchführen möchte, haben sie die Behörde davon zu benachrichtigen. Die Behörde hat nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorzugehen.
(4) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben und dort ein Zuchtprogramm rechtmäßig durchführen, haben ihre Absicht in Kärnten tierzüchterisch tätig werden zu wollen, der Behörde unter Vorlage des genehmigten Zuchtprogramms anzuzeigen. Wenn die Behörde innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieser Anzeige keine begründeten Einwände erhebt, gilt die Durchführung des Zuchtprogramms in Kärnten als genehmigt. Ein genehmigtes Zuchtprogramm ist in ganz Kärnten durchzuführen. Die Behörde hat die Genehmigung bei Vorliegen der in Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) 2016/1012 genannten Gründe zu verweigern.
(5) Wenn ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen ein in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat entsprechend den Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigtes Zuchtprogramm in Kärnten durchführen möchte, bedarf es hierfür einer Genehmigung der Behörde im Sinne des Art. 12 Verordnung (EU) 2016/1012.
Im Falle einer Genehmigung ist das Zuchtprogramm in ganz Kärnten durchzuführen.
(6) In Verfahren nach Abs. 5 gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Die Verweigerung gemäß Art. 12 Abs. 3 Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Bescheid, der dem Zuchtverband bzw. dem Zuchtunternehmen im Weg der Behörde des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zugestellt wird. Der Bescheid hat eine Rechtsmittelbelehrung gem. Z 3 zu enthalten.
2. Entscheidungen über die Verweigerung einer Genehmigung sind dem Bund zum Zweck der Übermittlung an die Europäische Kommission nach Art. 12 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 mitzuteilen.
3. Der Antrag auf Überprüfung der Verweigerung der Genehmigung gemäß Art. 12 Abs. 8 Verordnung (EU) 2016/1012 ist vom Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen bei der Behörde innerhalb von vier Wochen nach dessen Unterrichtung von der Verweigerung gem. Art. 12 Abs. 6 Verordnung (EU) 2016/1012 in deutscher Sprache oder unter Beifügung einer deutschen Übersetzung zu stellen und hat die Gründe, aus denen der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen die Verweigerung der Genehmigung nicht für gerechtfertigt hält, zu enthalten.
4. Im Fall der fristgerechten Stellung eines Antrages gemäß Z 3 tritt der Bescheid gemäß Z 1 außer Kraft. Die Behörde hat unter Würdigung der im Antrag auf Überprüfung gemäß Z 3 vorgebrachten Gründe und nach Anhörung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu überprüfen und neuerlich über die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden.
5. Parteistellung in Verfahren nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 hat ausschließlich der antragstellende Zuchtverband bzw. das antragstellende Zuchtunternehmen.
(7) Mit dem Widerruf der Genehmigung des Zuchtprogrammes im anderen Hauptsitzstaat bzw. Bundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm in Kärnten durchzuführen.
(8) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde die endgültige oder vorübergehende Einstellung der Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms in Kärnten mit konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf unverzüglich anzuzeigen.
(9) Die Behörde hat die Genehmigung eines Zuchtprogramms neben den Fällen des Art. 47 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2016/1012 auszusetzen oder erforderlichenfalls zu entziehen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1012, dieses Landesgesetzes oder der dazu ergangenen Verordnungen verstößt.
(10) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben die Bestimmungen des Zuchtprogramms, das sie in Kärnten rechtmäßig durchführen, einzuhalten. Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben ihr Zuchtprogramm auch in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten, soweit sie dort zur Durchführung des Zuchtprogramms berechtigt sind, einzuhalten. Sie dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene und den Anforderungen des Zuchtprogramms entsprechende Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren.
(11) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben für in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene, den Anforderungen des Zuchtprogramms entsprechende und in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragene Zuchttiere und deren Zuchtmaterial Tierzuchtbescheinigungen sowie - soweit sie dazu befugt sind - lebenslange Identifizierungsdokumente gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszustellen.