(1) Der Vatertierhalter hat dem Halter der dem Vatertier in Kärnten zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein (Deckbescheinigung) auszufolgen. Der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Belegscheine (Deckbescheinigungen) müssen jedenfalls die Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine (Deckbescheinigungen) müssen vom Vatertierhalter und vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen.
(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der Vatertierhalter auf Verlangen des Tierhalters des gedeckten Tieres entweder diesem eine Tierzuchtbescheinigung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen vom Tierhalter genannten Zuchtverband oder ein von ihm genanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.
(4) Der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
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