Vorwort
1. Abschnitt
Förderung
§ 1 § 1
(1) Der in Kärnten oder durch Kärntner ausgeübte Sport wird vom Land Kärnten durch Beiträge, Sachleistungen oder Beratungen gefördert.
(2) Beiträge werden insbesondere geleistet für
a) Breiten- und Gesundheitssport;
b) Leistungs- und Spitzensport;
c) Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Sportstätten;
d) Sportveranstaltungen;
e) Tätigkeit von Sportverbänden und Sportvereinen;
f) Anschaffung von Materialien für Sportverbände und Sportvereine.
(3) Bei der Gewährung der Förderung hat das Land darauf zu achten, dass hierdurch die Unabhängigkeit, Freiheit und Vielfalt der sportlichen Tätigkeit in keiner Weise beschnitten werden. Auf größtmögliche Transparenz und Ausgewogenheit und den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Menschen ist Bedacht zu nehmen.
§ 2 § 2
(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber eine Gemeinde oder ein Sportverein ist.
(2) Sportvereine im Sinne dieses Gesetzes sind jene gemeinnützigen Vereine, Dach- und Fachverbände, deren Zweck nach ihrem Statut die Sportausübung ist und die ihren Sitz in Kärnten haben.
(3) Dachverbände im Sinne dieses Gesetzes sind Sportvereine, die ihren Sitz in Kärnten haben oder dort eine eigene Landesorganisation besitzen, wenn
a) ihr Vereinszweck zur Hauptsache in der Wahrnehmung und Unterstützung der sportlichen Interessen der ihnen angeschlossenen Sportvereine besteht;
b) ihre Tätigkeit sich jedenfalls auf das ganze Gebiet des Landes Kärnten erstreckt und
c) ihnen mindestens fünfzig Sportvereine angehören, in denen mindestens fünfzehn verschiedene Sportarten ausgeübt werden.
(4) Sportvereinen dürfen Beiträge nur dann geleistet werden, wenn sie sich anläßlich der Förderung verpflichten, der Landesregierung auf ihr Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeit und ihre Gebarung zu geben.
(5) Bei Sportveranstaltungen können Tourismusverbände iSd § 6 Kärntner Tourismusgesetz 2011 oder juristische Personen, deren Gesellschaftszweck überwiegend Sport ist, Fördernehmer sein. Darüber hinaus können juristische Personen, deren Gesellschaftszweck überwiegend Sport ist, Fördernehmer für Förderungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. c sein.
§ 3 § 3
(1) Förderungen werden nur auf Antrag gewährt.
(2) Anträge auf Förderung sind ausreichend zu begründen. Anträgen auf Förderung nach § 1 Abs. 2 lit. c sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne anzuschließen.
(3) Der Förderungswerber hat die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten zu tragen.
(4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
§ 4 § 4
(1) Beiträge gemäß § 1 Abs. 2 lit. c dürfen in der Regel nur bis zu einem Ausmaß von 25 v.H. der Gesamtbaukosten und nur dann geleistet werden, wenn
1. die Restfinanzierung durch den Förderungswerber sichergestellt ist, wobei bei gemeindeeigenen Sportstätten die Finanzierung durch die Gemeinde ihrer Leistungsfähigkeit entsprechen muss;
2. der Förderungswerber Eigentümer oder für mindestens 20 Jahre Pächter des Grundstückes ist, auf dem die Sportstätte errichtet werden soll;
3. sich der Förderungswerber verpflichtet, für die ordnungsgemäße Erhaltung der Sportstätte zu sorgen und dem Land das Recht einräumt, sich von der Erhaltung zu überzeugen;
4. sich der Förderungswerber verpflichtet, den Beitrag dem Land zu erstatten, wenn er der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Sportstätte nicht nachkommt;
5. sich der Förderungswerber verpflichtet, die Sportstätte Schulen nach dem Kärntner Schulgesetz über Begehren des gesetzlichen Schulerhalters oder dem Fördergeber auf dessen Verlangen im angemessenen Umfang und gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen und
6. ein positives Fachgutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung über die zu errichtende Sportstätte vorliegt.
(2) Eine über Abs. 1 Z 1 hinausgehende Förderung ist möglich bei
1. gemeindeübergreifenden Projekten, mit der Maßgabe, dass die Gemeinden das Projekt auch nach eigener Leistungsfähigkeit fördern,
2. sportartenübergreifenden Projekten,
3. Projekten mehrerer Sportvereine oder
4. Leistungszentren oder Trainingsmodelle von besonderer Bedeutung.
§ 5 § 5
Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 lit. d werden auch durch die Stiftung von Ehrenpreisen mit einer Widmung des Landes gefördert.
§ 6 § 6
Die Gemeinden und die durch Landesgesetz eingerichteten sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der Landesregierung über ihr Verlangen mitzuteilen, welche Maßnahme nach § 1 Abs. 2 von ihnen in einem bestimmten Zeitraum mit welchen Beträgen gefördert wurden.
1a. Abschnitt
Anti-Doping-Maßnahmen
§ 6a § 6a
§ 6a Dopingkontrollen
Die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH (NADA Austria) wird ermächtigt
a) im Hinblick auf das Ziel der Anti-Doping-Konvention des Europarates, BGBl. Nr. 451/1991, in der Fassung BGBl. III Nr. 3/2009, in Verbindung mit dem Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, die Reduzierung und Ausmerzung des Problems des Dopings im Sport zu erreichen, und
b) zur Durchsetzung der Anti-Doping-Bestimmungen bei Sportveranstaltungen und Trainingseinheiten in Kärnten
Dopingkontrollen im Sinne des Anti-Doping-Bundesgesetz 2021, BGBl. I Nr. 152/2020 vorzunehmen. Das Land Kärnten unterstützt die NADA Austria bei der Durchsetzung der nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen durch angemessene Dopingkontrollen und Präventionsmaßnahmen.
2. Abschnitt
Sportstättenplan
§ 7 § 7
(1) Die Landesregierung hat einen Sportstättenplan zu erstellen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Sportstättenplan erlassen.
(2) Förderungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. c sind in Abstimmung mit dem Sportstättenplan zu gewähren.
§ 8 § 8
(1) Die Gemeinden können für die Errichtung von Sportstätten sowie zur Ermöglichung der Sportausübung außerhalb von Sportstätten das Eigentum an Grundstücken oder Benützungsrechte an Grundstücken in Anspruch nehmen. Das Eigentum an Grundstücken darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme eines Benützungsrechtes für den angestrebten Zweck nicht ausreicht.
(2) Für die Entschädigung und das Verfahren für Maßnahmen nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 50 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sinngemäß.
(3) Eine Inanspruchnahme nach Abs. 1 darf nur erfolgen, wenn das Benützungsrecht oder das Eigentum nicht durch Rechtsgeschäft zu einem angemessenen Preis zu erwerben war. Der Preis ist angemessen, wenn er nicht mehr als 10 v. H. über dem Betrag liegt, der als Entschädigung nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung gebühren würde.
2a. Abschnitt
Wintersport
§ 9 § 9
(1) Zur Herstellung oder Aufrechterhaltung von besonders wichtigen Möglichkeiten der Ausübung des Schisports kann die Gemeinde die Schaffung von Hindernissen untersagen und die Beseitigung bestehender Hindernisse verfügen.
(2) Gebäude und behördlich angeordnete Maßnahmen dürfen durch eine Verfügung nach Abs. 1 nicht erfaßt werden.
(3) Wenn das Schigelände im Bereich mehrerer Gemeinden liegt, ist für Maßnahmen gemäß Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(4) Soweit durch Maßnahmen gemäß Abs. 1 vermögensrechtliche Nachteile verursacht werden, ist hiefür von der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten eine angemessene Entschädigung zu leisten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Hindernisse handelt, die nicht zur ordentlichen Bewirtschaftung von Grundstücken oder aus anderen schutzwürdigen Interessen erstellt werden. Wenn eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande kommt, steht der ordentliche Rechtsweg offen.
§ 9a § 9a
§ 9a Sportausübung
Jedermann hat sich bei der Ausübung von Wintersport so zu verhalten, dass andere Menschen nicht mehr gefährdet werden, als nach den allgemein anerkannten Regeln des Sports zulässig oder mangels solcher nach den Umständen unvermeidbar ist.
§ 9b § 9b
§ 9b Helmpflicht
Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr haben beim Befahren von Schipisten und pistenähnlichem freien Gelände im Rahmen der Wintersportausübung einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.
3. Abschnitt
Fachbeirat
§ 10 § 10
(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme der Strafbestimmungen können beim Amt der Landesregierung Fachbeiräte eingerichtet werden. Die Fachbeiräte haben die Landesregierung im Rahmen aller gesetzlicher Maßnahmen zu beraten.
(2) Ein Fachbeirat setzt sich aus dem Vorsitzenden, dessen Vertreter und zumindest zwei weiteren Mitgliedern zusammen. Diese werden von dem durch die Referatseinteilung mit den Angelegenheiten des Sportes betrauten Mitglied der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitglieder der Fachbeiräte müssen auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen geeignet sein, die dem jeweiligen Fachbeirat obliegenden Aufgaben zu erfüllen.
(3) Die Fachbeiräte haben einmal jährlich der Landesregierung Bericht zu erstatten.
(4) Die Fachbeiräte können sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 § 11
(1) Der Fachbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen.
(2) Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.
(3) Zu einem Beschluss des Fachbeirates ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag.
(4) Den Sitzungen des Fachbeirates können Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.
(5) Die Mitgliedschaft zum Fachbeirat ist ein Ehrenamt; die Landesregierung hat jedoch den Mitgliedern ein der Bedeutung dieses Amtes angemessenes Sitzungsgeld zu gewähren.
4. Abschnitt
Sportlehrer
§ 12 § 12
(1) Wer Sport entgeltlich lehren will, hat dies mindestens vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die Landesregierung hat die Tätigkeit innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu untersagen, wenn
a) die Volljährigkeit und Entscheidungsfähigkeit,
b) die Verläßlichkeit,
c) die körperliche Eignung für die auszuübende Tätigkeit und
d) die fachliche Befähigung zur Unterweisung in der betreffenden Sportart nicht gegeben sind. Die fachliche Befähigung gilt jedenfalls als erbracht, wenn beim jeweiligen Fachverband, einer Ausbildungsorganisation oder bei der Bundessportakademie eine Instruktorausbildung abgeschlossen wurde. Eine gleichwertige Ausbildung oder Praxis ist zu berücksichtigen.
(2a) Als verlässlich gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der erforderlichen Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968 idF BGBl. I Nr. 105/2019, die nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
(3) Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(4) Nachweise über berufliche Qualifikationen, die im Ausland erworben wurden, sind inländischen Befähigungsnachweisen gleichzuhalten, wenn durch sie eine den Anforderungen des Abs. 2 lit. d insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherschutz entsprechende fachliche Befähigung nachgewiesen wird.
(5) Abweichend von Abs. 4 erfolgt die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Sportlehrern im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) nach den Bestimmungen des K-BQAG. Die Qualifikationen der Sportlehrer im Sinne dieses Gesetzes sind Befähigungsnachweise gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.
§ 13 § 13
Die Landesregierung hat die Ausübung der Tätigkeit als Sportlehrer im Sinne des § 12 zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 lit. b bis d nicht mehr vorliegen. Über Antrag des Betroffenen hat die Landesregierung mittels Bescheid zu entscheiden.
§ 14 § 14 Ausnahmen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Sportlehrertätigkeit im Rahmen
a) des Dienstes des Bundesheeres, der Bundespolizei und der Zollorgane;
b) des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinne des Art. 14 und 14a B-VG und der Universitäten sowie ausländischer Schulen und Universitäten, die mit den inländischen Einrichtungen vergleichbar sind;
c) einer von einer Körperschaft öffentlichen Rechts innerhalb ihres Aufgabenbereiches durchgeführten Ausbildung als Sportlehrer;
d) des satzungsgemäßen Zweckes von Jugendorganisationen, Sportvereinen und alpinen Vereinen, wenn dabei
1. die Sportlehrertätigkeit ausschließlich durch Mitglieder für Mitglieder der betreffenden Organisation oder des betreffenden Vereines ausgeübt wird und
2. weder den Mitgliedern, die die Sportlehrertätigkeit ausüben, noch der betreffenden Organisation oder dem Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt.
(2) Die Vorschriften über Schischulen sowie die im Kärntner Berg- und Schiführergesetz geregelten Tätigkeiten werden durch die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht berührt.
5. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 15 § 15
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) die Anzeigepflicht nach § 12 verletzt;
b) eine Sportlehrertätigkeit trotz Untersagung ausübt;
c) einer Verfügung nach § 9 Abs. 1 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis 1.000 Euro zu bestrafen.
§ 16 § 16 Umsetzung von Unionsrecht
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44;
2. die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S 77;
3. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22;
4. die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1.
Übergangsrecht
Artikel V
(Kundmachung der Landesregierung, LGBl Nr 99/1997)
(1) Mit § 15 Abs. 1 lit. a zweiter Fall und § 16 des Gesetzes LGBl Nr 41/1973 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Anzeigepflicht nach § 16 verletzt (§ 15 Abs. 1 lit. a zweiter Fall).
2. Sportlehrer, die ihre Tätigkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ausüben, haben dies der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen (§ 16 Abs. 1).
3. Die Bestimmungen der §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß (§ 16 Abs. 2).
(2) Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 6/1990 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Die Zusammensetzung des Landessportrates ist für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Funktionsdauer den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. § 10 Abs. 3 und 4 (§ 10 Abs. 3 und 5 neu) gilt sinngemäß.
Artikel II
(LGBl Nr 9/2008)
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 8 (§ 15 Abs. 2) ist hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) eingetreten sind.
(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
a) die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr. L 16 vom 23. 1. 2004, S 44;
b) die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. 4. 2004, S 77, und
c) die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. 9. 2005, S 22.
Anl. 1 Artikel XVI (LGBl Nr 10/2018)
Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.