(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme der Strafbestimmungen können beim Amt der Landesregierung Fachbeiräte eingerichtet werden. Die Fachbeiräte haben die Landesregierung im Rahmen aller gesetzlicher Maßnahmen zu beraten.
(2) Ein Fachbeirat setzt sich aus dem Vorsitzenden, dessen Vertreter und zumindest zwei weiteren Mitgliedern zusammen. Diese werden von dem durch die Referatseinteilung mit den Angelegenheiten des Sportes betrauten Mitglied der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitglieder der Fachbeiräte müssen auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen geeignet sein, die dem jeweiligen Fachbeirat obliegenden Aufgaben zu erfüllen.
(3) Die Fachbeiräte haben einmal jährlich der Landesregierung Bericht zu erstatten.
(4) Die Fachbeiräte können sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
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