§ 11 § 11
§ 11 § 11 — K-SpG 1997
(1) Der Fachbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen.
(2) Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.
(3) Zu einem Beschluss des Fachbeirates ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag.
(4) Den Sitzungen des Fachbeirates können Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.
(5) Die Mitgliedschaft zum Fachbeirat ist ein Ehrenamt; die Landesregierung hat jedoch den Mitgliedern ein der Bedeutung dieses Amtes angemessenes Sitzungsgeld zu gewähren.