(1) Beiträge gemäß § 1 Abs. 2 lit. c dürfen in der Regel nur bis zu einem Ausmaß von 25 v.H. der Gesamtbaukosten und nur dann geleistet werden, wenn
1. die Restfinanzierung durch den Förderungswerber sichergestellt ist, wobei bei gemeindeeigenen Sportstätten die Finanzierung durch die Gemeinde ihrer Leistungsfähigkeit entsprechen muss;
2. der Förderungswerber Eigentümer oder für mindestens 20 Jahre Pächter des Grundstückes ist, auf dem die Sportstätte errichtet werden soll;
3. sich der Förderungswerber verpflichtet, für die ordnungsgemäße Erhaltung der Sportstätte zu sorgen und dem Land das Recht einräumt, sich von der Erhaltung zu überzeugen;
4. sich der Förderungswerber verpflichtet, den Beitrag dem Land zu erstatten, wenn er der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Sportstätte nicht nachkommt;
5. sich der Förderungswerber verpflichtet, die Sportstätte Schulen nach dem Kärntner Schulgesetz über Begehren des gesetzlichen Schulerhalters oder dem Fördergeber auf dessen Verlangen im angemessenen Umfang und gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen und
6. ein positives Fachgutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung über die zu errichtende Sportstätte vorliegt.
(2) Eine über Abs. 1 Z 1 hinausgehende Förderung ist möglich bei
1. gemeindeübergreifenden Projekten, mit der Maßgabe, dass die Gemeinden das Projekt auch nach eigener Leistungsfähigkeit fördern,
2. sportartenübergreifenden Projekten,
3. Projekten mehrerer Sportvereine oder
4. Leistungszentren oder Trainingsmodelle von besonderer Bedeutung.
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