§ 9a § 9a
In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date
Jedermann hat sich bei der Ausübung von Wintersport so zu verhalten, dass andere Menschen nicht mehr gefährdet werden, als nach den allgemein anerkannten Regeln des Sports zulässig oder mangels solcher nach den Umständen unvermeidbar ist.
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