§ 7 § 7
In Kraft seit 09. August 2022
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat einen Sportstättenplan zu erstellen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Sportstättenplan erlassen.
(2) Förderungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. c sind in Abstimmung mit dem Sportstättenplan zu gewähren.
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