(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber eine Gemeinde oder ein Sportverein ist.
(2) Sportvereine im Sinne dieses Gesetzes sind jene gemeinnützigen Vereine, Dach- und Fachverbände, deren Zweck nach ihrem Statut die Sportausübung ist und die ihren Sitz in Kärnten haben.
(3) Dachverbände im Sinne dieses Gesetzes sind Sportvereine, die ihren Sitz in Kärnten haben oder dort eine eigene Landesorganisation besitzen, wenn
a) ihr Vereinszweck zur Hauptsache in der Wahrnehmung und Unterstützung der sportlichen Interessen der ihnen angeschlossenen Sportvereine besteht;
b) ihre Tätigkeit sich jedenfalls auf das ganze Gebiet des Landes Kärnten erstreckt und
c) ihnen mindestens fünfzig Sportvereine angehören, in denen mindestens fünfzehn verschiedene Sportarten ausgeübt werden.
(4) Sportvereinen dürfen Beiträge nur dann geleistet werden, wenn sie sich anläßlich der Förderung verpflichten, der Landesregierung auf ihr Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeit und ihre Gebarung zu geben.
(5) Bei Sportveranstaltungen können Tourismusverbände iSd § 6 Kärntner Tourismusgesetz 2011 oder juristische Personen, deren Gesellschaftszweck überwiegend Sport ist, Fördernehmer sein. Darüber hinaus können juristische Personen, deren Gesellschaftszweck überwiegend Sport ist, Fördernehmer für Förderungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. c sein.
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