§ 3 § 3
In Kraft seit 09. August 2022
Up-to-date
(1) Förderungen werden nur auf Antrag gewährt.
(2) Anträge auf Förderung sind ausreichend zu begründen. Anträgen auf Förderung nach § 1 Abs. 2 lit. c sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne anzuschließen.
(3) Der Förderungswerber hat die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten zu tragen.
(4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
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